Das ärgert beim Einkauf:

Hauptsächlich Zucker im „Vanilleextrakt"

Flüssiger Vanillezucker steckt im Fläschchen mit „Bio Bourbon Vanille Extrakt“ der Marke Naturgut.
getaeuscht

Die Aufmachung der Schauseite vermittelt ein konzentriertes Produkt aus Vanille zum Aromatisieren von Speisen. Es wird nicht deutlich, dass es sich um eine Zucker-Lösung mit Vanille handelt. Damit ist das Produkt deutlich weniger ergiebig als ein Extrakt.
Die Firma Dekoback sollte bereits auf der Schauseite eine eindeutige Bezeichnung für das Produkt wählen.

Der „Bio Bourbon Vanille-Extrakt“ enthält nur 3,9 % Vanilleextrakt und 0,6 % Vanillesamen. Der Rest sind verschiedene Zuckerarten.
Verbraucherin aus Hamburg von 09.04.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Aufdruck „Vanilleextrakt“ passt nicht zu dem enthaltenen Erzeugnis, das – wie Vanillezucker – überwiegend aus Zucker besteht, nur in flüssiger Form.

Darum geht’s:

Auf der Umverpackung des Produktes steht groß gedruckt „Bio Bourbon Vanille Extrakt“ und darunter in deutlich kleinerer Schrift „Zubereitung“. Der kleingedruckte Hinweis „Zubereitung“ fehlt auf der Schauseite der enthaltenen Flasche. Auf der Rückseite bezeichnet der Anbieter das Produkt als „Zubereitung mit Vanilleextrakt und Vanillesamen aus der Bourbon Vanille, gezuckert“. Außer Bourbon Vanilleextrakt (3,9 %) und Vanillesamen (0,6 %) enthält das Produkt Invertzuckersirup und Karamellsirup (Zucker, Wasser). Der Zuckergehalt liegt laut Nährwerttabelle bei 72 Prozent. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Art, Zusammensetzung und Methode der Herstellung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Außerdem müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und leicht verständlich sein.
Nach der Aromenverordnung ist Vanilleextrakt ein Aromaextrakt. Er wird aus der Vanilleschote mit geeigneten Lösungsmitteln extrahiert.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung des „Bio Bourbon Vanille Extrakt“ lässt ein konzentriertes Produkt mit einem hohen Anteil an aromatischen Bestandteilen aus der Vanilleschote erwarten. Der Hinweis, dass es sich um eine „Zubereitung“ mit Vanille handelt, ist auf der Schauseite kaum wahrnehmbar und auf dem Fläschchen gar nicht zu sehen. 
Erst auf der Rückseite bezeichnet der Anbieter das Produkt als „gezuckert“. Somit handelt es sich aus unserer Sicht eher um „flüssigen Vanillezucker“, jedenfalls nicht um reinen Vanilleextrakt.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass der Anbieter keine Information zur Dosierung des Produktes liefert, die deutlich machen würde, dass das Produkt bei Weitem nicht so ergiebig sein kann wie reiner Vanilleextrakt.

Fazit:

Die Firma Dekoback sollte bereits auf der Schauseite eine eindeutige Bezeichnung für das Produkt wählen.

Stellungnahme der Dekoback GmbH, Helmstadt-Bargen

Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit: 
Die Firma teilt mit, dass in der Bezeichnung hervorgehe, dass es sich um eine Zubereitung handele, die aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt ist. Der enthaltene Aromaextrakt müsse mit einem Lösemittel oder Trägermaterial kombiniert werden. Da die Verkehrsbezeichnung eindeutig gewählt und Inhaltsstoffe mengenmäßig ausgezeichnet seien, sehe die Firma keinen Grund für den Vorwurf einer Irreführung.