Das ärgert beim Einkauf:

Hinweis auf Alkohol kaum ersichtlich

Kuchenmeister weist bei der Dreierpackung „Süße Verführung Kuchenriegel Karamell“ auf Alkohol hin. Bei der Einzelpackung ist der Hinweis allerdings verdeckt und dadurch nicht sichtbar.
getaeuscht

Die Umverpackung „Kuchen Zauber Süße Verführung Kuchenriegel mit Karamell“ führt auf der Rückseite die Zutaten, darunter „1 % Likör“ auf. Zusätzlich findet sich auf der Rückseite der Hinweis „Enthält Alkohol“. 
Bei den einzeln verpackten Kuchenriegel befindet sich der Hinweis unter einer an den Enden fest verschweißten Lasche. Erst wenn diese umgeklappt wird, wird der Hinweis entdeckt.
Kuchenmeister sollte den Hinweis „Enthält Alkohol“ auch auf der Einzelverpackung gut sichtbar platzieren.

Die Riegel enthalten Alkohol (Likör). Dies ist nicht gleich ersichtlich. Nur auf der Umverpackung ist klein auf die Rückseite ein Hinweis gedruckt. Verpackung enthält 3 Riegel/Kuchen. Auf den einzelnen Verpackungen ist dies erst ersichtlich, nachdem man eine Lasche umklappt. Den Alkohol schmeckt man sogar raus. Das ist keine offensichtliche Markierung von alkoholischen Produkten. Wir haben dies erst während des Verzehrs „rausgeschmeckt“, dass Alkohol enthalten ist. Kinder können dieses Produkt ohne Weiteres kaufen!
Verbraucherin aus Schwepnitz vom 11.10.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Das sollte nicht sein: Auf den einzeln verpackten Kuchenriegel sieht man keinen Hinweis auf Alkohol, denn dieser ist durch eine Lasche der Verpackung verdeckt. So ist der Hinweis nutzlos.

Darum geht’s:

Kuchenmeister bietet drei Riegel „Kuchen Zauber Süße Verführung Kuchenriegel mit Karamell“ in einer Umverpackung an. Die Rückseite der Umverpackung führt nach dem Zutatenverzeichnis den Hinweis „Enthält Alkohol“ auf. Das Zutatenverzeichnis listet die Zutaten auf, darunter „1 % Likör“. 
Die drei enthaltenen Kuchenriegel sind einzeln verpackt. Dort befindet sich der Hinweis „Enthält Alkohol“ unter einer an den Enden fest verschweißten Lasche und ist nach Umklappen dieser Lasche zu sehen.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die Verordnung Angaben zum Alkoholgehalt bei festen Lebensmitteln und Getränken. Danach ist die Angabe des Alkoholgehalts bei festen Lebensmitteln nicht erforderlich. Alkoholhaltige Lebensmittel wie Likör in einer Rezeptur müssen wie alle anderen Zutaten in der Zutatenliste erscheinen. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Den Hinweis „Enthält Alkohol“ auf der Einzelpackung versteckt unter einer Lasche zu platzieren, ist ärgerlich und nützt nicht. Denn es ist durchaus üblich, dass Verbraucher:innen die Kuchenriegel zuhause einzeln verpackt aufbewahren und anbieten. Ohne Umverpackung ist der Hinweis allerdings nur erkennbar, wenn die verschweißte Lasche umgebogen wird, was beim Auspacken gegebenen falls nicht passiert. Insbesondere für Personen, die vollständig auf Alkohol verzichten müssen oder für Familien mit Kindern ist dies nicht akzeptabel.

Fazit:

Die Anbieterfirma sollte den Hinweis „enthält Alkohol“ auch auf der Einzelverpackung gut sichtbar platzieren.

Stellungnahme der Kuchenmeister GmbH, Soest

Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Kuchenmeister erklärt, dass der Alkoholgehalt im Riegel bei weniger als 0,5% liege. Bei der Lagerung nehme der Alkoholgehalt weiter ab, im finalen Produkt sei er nicht mehr nachweisbar. Ein zusätzlicher Hinweis auf alkoholhaltige Zutaten sei rechtlich nicht nötig, dennoch wurde der Hinweis „enthält Alkohol“ platziert. Die Angabe beim Einzelpack werde bei der Neugestaltung korrigiert.

Ergebnis

Der Anbieter kündigt an, die Angabe auf der Einzelverpackung bei der Neugestaltung der Verpackung zu korrigieren. Fotos der geplanten Änderung und ein Datum, wann das geänderte Produkt im Handel erhältlich sein wird, liegen Lebensmittelklarheit nicht vor.