Das ärgert beim Einkauf:

Käfer Glühpunsch Rot, Sorte Wildkirsche und Vanille

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Von Wildkirsche und Vanille keine Spur, nur natürliches Aroma im Punsch
getaeuscht

Die Sortenbezeichnung Wildkirsche und Vanille weckt bei Verbrauchern die Erwartung, dass Wildkirsche und Vanille als Zutat im Produkt enthalten sind. Es ist nachvollziehbar, dass Verbraucher sich getäuscht sehen, wenn im Zutatenverzeichnis ausschließlich natürliche Aromen aufgelistet sind. Der Anbieter sollte auf der Schauseite bereits deutlich auf die Aromatisierung hinweisen.

Auf der Vorderseite wird für die Geschmacksrichtung Wildkirsche und Vanille geworben. Zuhause ist mir erst beim Lesen der Zutatenliste aufgefallen, dass der Glühpunsch beispielsweise überhaupt keine Vanille enthält. Die Geschmacksrichtungen werden einzig durch Aromen herbeigeführt. Ist das so erlaubt? Zudem ist an zweiter Stelle Wasser angegeben. Bedeutet Punsch eine Wein-Wasser-Mischung zu kaufen?
Verbraucherin aus Holzkirchen vom 09.11.2015

Darum geht’s:

Die Sortenbezeichnung lautet „Glühpunsch Rot – Wildkirsche und Vanille“. Auf der Rückseite erfährt der Verbraucher, dass es sich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handelt. In der Zutatenliste ist weder Wildkirsche noch Vanille zu finden, sondern natürliches Aroma. Demzufolge stammt der Geschmack aus den zugesetzten Aromen. Außerdem steht nach Wein an zweiter Stelle die Zutat Wasser.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 7 LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird unter anderem auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

Die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke ist geregelt in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91. Artikel 2 schreibt vor, dass der Anteil des bei der Herstellung eines weinhaltigen aromatisierten Getränks verwendeten Weins im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss. In Artikel 4 wird für die Herstellung der Zusatz von Wasser zugelassen, wenn dadurch die Eigenschaften des Getränks nicht verändert werden.

Laut LMIV ist für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., ausgenommen Bier, kein Zutatenverzeichnis vorgesehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Wenn in der Sortenbezeichnung Wildkirsche und Vanille genannt werden, ist nach unserer Auffassung davon auszugehen, dass im Produkt Wildkirsche und Vanille in irgendeiner Form als Zutat enthalten sind. Es ist nachvollziehbar, dass Verbraucher sich getäuscht sehen, wenn in der freiwillig angegebenen Zutatenliste nur natürliche Aromen genannt werden und von Wildkirsche und Vanille keine Spur zu finden ist.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die Aromatisierung durch die Angabe „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ bereits auf der Schauseite hinweisen

Stellungnahme der Peter Mertes KG, Bernkastel-Kues

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Kundenzufriedenheit steht im Fokus unserer Arbeit. Die Kennzeichnung des Produktes erfolgte in enger Kommunikation mit den Behörden und unter Einhaltung geltender Gesetze. Über die Gesetzeskonformität hinaus wurde das Produkt mit einer Zutatenliste versehen. Wir befürworten eine klare Kennzeichnung und haben eine Regelung getroffen, nach der künftig ein passender Hinweis auch schauseitig erfolgt.

Ergebnis

Der Anbieter kündigt an, künftig einen passenden Hinweis auf der Schauseite anzubringen. Bei einer Marktüberprüfung im November 2016 wurde das Produkt unverändert im Handel gefunden.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.