Das ärgert beim Einkauf:

Knorr Bouillon Pur Rind

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Welche Zutat sorgt für den Geschmack?
getaeuscht

Die Aufmachung einer Verpackung darf nicht über den wahren Inhalt hinwegtäuschen. Deshalb muss nach Auffassung der Verbraucherzentrale die Menge des Rindfleischextraktes angegeben werden, wenn Rindfleisch abgebildet ist und die Geschmacksnote “Rind” beworben wird.
Ist Hefeextrakt als Zutat enthalten, dann sollte die Werbung “Ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe” unterbleiben.

Das Produkt heißt Bouillon Pur, beide Produktnamen werden im Verhältnis sehr groß dargestellt. Hinter dem Wort "pur" erwarte ich keine Zutaten wie Aromen, Verdickungsmittel und Hefeextrakt etc. Darüber hinaus steht auf der Verpackung ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe, was m. E. bei der Inhaltsliste irreführend ist.
Herr S. aus Bonn vom 03.01.2014

Zum einen steht auf der Verpackung, dass keine geschmacksverstärkenden Zusatzstoffe enthalten sind, das Produkt enthält aber Hefeextrakt. Des Weiteren ging ich durch die Aufmachung der Verpackung davon aus, dass es sich um eine Rindfleisch Bouillon handelt. Wie viel “Rinderextrakt” in Bouillon “Pur” enthalten ist, wird nicht aufgeführt.
Frau B. aus Berlin vom 22.07.2011

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht's:

Die Umverpackung von Bouillon Pur ist auf mehreren Seiten mit „RIND“ beschriftet, ebenso sind auch Fleischstücke abgebildet. Dies suggeriert, dass die Bouillon aus Rindfleisch hergestellt wurde und somit auch als Hauptzutat enthalten ist. Ein Blick auf die Zutatenliste zeigt jedoch, dass Rindfleischextrakt ohne Mengenangabe erst an achter Stelle aufgeführt wird.

Das ist geregelt:

Die sogenannte QUID-Regelung (Quantitative Ingredient Declaration) sorgt europaweit dafür, dass bei Fertigpackungen der prozentuale Mengenanteil einer Zutat zu nennen ist, wenn die Zutat auf der Verpackung durch Worte, Bilder oder graphische Darstellungen hervorgehoben wird. Die Mengenangabe ist auch verpflichtend, wenn die Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels angegeben ist. Die Bezeichnung von Knorr Bouillon Pur – Rind lautet Rinds-Bouillon pastös.

So sieht's die Verbraucherzentrale:

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist bei diesem Produkt die QUID-Regelung anzuwenden und eine prozentuale Angabe für die Zutat „Rind“ anzugeben.
Die Auslobung “Ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe” entspricht formal den Tatsachen, da geschmacksverstärkende Zusatzstoffe wie Glutamat oder Inosinat  nicht in der Zutatenliste vorkommen. Trotzdem enthält das Produkt über die Zutat Hefeextrakt Glutamat. Denn Glutamat ist auch natürlicher Bestandteil von Hefe, die in konzentrierter Form als Hefeextrakt vielen Lebensmitteln zugesetzt wird.

Fazit:

Der Verbraucher erwartet unseres Erachtens aufgrund der Auslobung ein Lebensmittel, das weder über Zusatzstoffe noch über Zutaten Glutamat enthält. Daher sollte die gezielte Werbung „Ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ unterbleiben, wenn die Bouillon mit Hefeextrakt eine geschmacksverstärkende Zutat enthält.

Stellungnahme der Unilever Deutschland GmbH, Hamburg

Hefeextrakt ist ein klassisches Lebensmittel. Es weist einen würzigen Eigengeschmack auf und enthält wie alle eiweißhaltigen Lebensmittel natürlicherweise Glutaminsäure. Wir stehen täglich mit Tausenden Verbrauchern in einem echten Dialog. Daher war uns bereits vor Ihrer Anfrage der Wunsch nach einer detaillierteren Angabe bekannt. Wir werden zukünftig „61 % konzentrierte Rinderbrühe (aus Rindfleisch)“ deklarieren.

Ergebnis

Der Anbieter kündigte am 20.10.2011 an, ohne genauere Nennung eines Termins in Zukunft „61 % konzentrierte Rinderbrühe (aus Rindfleisch)“ in der Zutatenliste zu deklarieren.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.