Lindenhof Käseaufschnitt Leichter Genuss
Zusammenfassung
Die Angabe des absoluten Fettgehalts in Verbindung mit der Angabe „leicht“ kann bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu einer Fehleinschätzung führen – zumal die Erklärung erst auf der Rückseite erfolgt. Ein Vergleich mit anderen Produkten ist erschwert.
Der Anbieter sollte auf der Vorderseite keine isolierte Angabe zum absoluten Fettgehalt machen, sondern – wie für die Wiederholung der Nährwerte vorgegeben – entweder nur den Brennwert oder als Kombination von Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz angeben.
Beschwerde
In der letzten Woche habe ich bei einem Penny-Markt in Düsseldorf eine Packung Käse gekauft. Auf der Verpackung befand sich auf der Frontseite die Angabe "17% Fett*", erst auf der Rückseite wurde dies genauer erläutert, und erst auf der Rückseite fand sich die Deklaration gemäß Käseverordnung mit der Fettangabe in Form von "Fett i. Tr.". Da die Angabe des Fettgehalts bei den mir bekannten Verkaufsverpackungen sonst üblicherweise in Form von "Fett i. Tr." gut sichtbar auf der Frontseite geschieht: Könnte hier evtl. eine irreführende Kennzeichnung vorliegen, da der niedrigere Fettgehalt von 17% gut sichtbar auf der Frontseite angebracht ist, die verkehrsübliche Kennzeichnung mit dem höheren Fettgehalt aber erst im "Kleingedruckten" auf der Rückseite?
Verbraucher aus Düsseldorf vom 21.06.2021
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Angabe des absoluten Fettgehalts in Verbindung mit der Angabe „leicht“ kann bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu einer Fehleinschätzung führen – zumal die Erklärung erst auf der Rückseite erfolgt. Ein Vergleich mit anderen Produkten ist erschwert.
Der Anbieter sollte auf der Vorderseite keine isolierte Angabe zum absoluten Fettgehalt machen, sondern – wie für die Wiederholung der Nährwerte vorgegeben – entweder nur den Brennwert oder als Kombination von Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz angeben.
Darum geht’s:
Auf der Vorderseite der Verpackung sind unter dem Produktnamen „Käseaufschnitt“ die Hinweise „Leichter Genuss*“ sowie „Nur 17 % Fett*“ aufgedruckt. Die vorgeschriebene Angabe der Fettgehalte in der Trockenmasse – bei allen drei enthaltenen Käsesorten jeweils 30 Prozent – sind erst auf der Rückseite zu finden.
Das Sternchen wird ebenfalls erst auf der Rückseite mit dem Hinweis „*leicht, da mindestens 30 % weniger Fett als vergleichbarer Käseaufschnitt aus Gouda 48 % Fett i.Tr., Tilsiter, 45 % Fett i.Tr. und Maasdamer, Schnittkäse 45 % Fett i.Tr.“ aufgelöst. In der Nährwerttabelle ist der absolute Fettgehalt mit 17,0 Gramm pro 100 Gramm angegeben.
Das ist geregelt:
Laut Health-Claims-Verordnung muss die Angabe „leicht“ mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel „leicht“ machen. Der Nährstoffanteil, beispielsweise an Fett, muss um 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt reduziert sein.
Werden Nährwertangaben wie der Fettgehalt an anderer Stelle als in der Nährwerttabelle wiederholt, so muss der Anbieter laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung entweder ausschließlich den Brennwert nennen, oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine isolierte Darstellung einzelner Nährwerte ist nicht vorgesehen.
Mit der Auslobung einzelner nährwertbezogener Angaben im Hauptsichtfeld eines Produktes hat sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) im Jahr 2020 beschäftigt. Nach dessen Ansicht kann eine solche Angabe im Einzelfall als Ergänzung einer nährwertbezogenen Angabe angesehen werden, wenn ein konkreter Bezug zu einer zugelassenen Angabe besteht.
Die Käseverordnung schreibt zudem vor, dass Anbieter bei Käse den Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.Tr.) angeben müssen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Viele Anbieter drucken die vorgeschriebene Angabe zum Fettgehalt in der Trockenmasse bereits auf die Vorderseite der Verpackung. Das ermöglicht einen Vergleich verschiedener Produkte. Der „Lindenhof Käseaufschnitt Leichter Genuss“ hat 30 Prozent Fett in der Trockenmasse, aber 17 Prozent Fett absolut. Die Angabe des absoluten Fettgehalts in Verbindung mit der Angabe „leicht“ auf der Vorderseite kann bei Verbraucher:innen zu einer Fehleinschätzung führen, da ein Käse mit der Angabe „17 % Fett (absolut)“ auf den ersten Blick fettärmer wirkt als ein Käse mit der Angabe „30 % Fett i.Tr.“.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass es sich bei der Angabe des absoluten Fettgehalts auf der Vorderseite um eine isolierte Wiederholung eines Nährwertes handelt. In der LMIV ist eine Wiederholung wörtlich nur für den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz vorgesehen. Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei um eine abschließende Regelung, die zu beachten ist.
Fazit:
Der Anbieter sollte auf der Vorderseite keine isolierte Angabe zum absoluten Fettgehalt machen, sondern – wie für die Wiederholung der Nährwerte vorgegeben – entweder nur den Brennwert oder als Kombination von Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz angeben.
Stellungnahme der Heinrichsthaler Milchwerke GmbH, Radeberg:
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 19.08.2021 hat die Heinrichsthaler Milchwerke GmbH bislang nicht reagiert.