Mengenangabe für Meerrettich fehlt
Zusammenfassung
Die Firma Schamel gibt beim „Bayerischen Meerrettich scharfwürzig“ die enthaltene Menge an Meerrettich nicht an. Ein Vergleich mit anderen Meerrettichangeboten im Glas bezüglich der wertgebenden Zutat Meerrettich ist nicht möglich.
Das Unternehmen sollte die enthaltene Menge an Meerrettich kennzeichnen und auf der Schauseite auf Tafelmeerrettich hinweisen.
Beschwerde
Wir haben hier im Umland einen größeren Meerrettich-Produzenten. Auf den jeweiligen Gläsern ist so manches vermerkt, aber keine Mengenangabe (Gramm/Prozent), wie viel Meerrettich nun tatsächlich enthalten ist. Andere Produzenten machen das.
Auch auf den Internetseiten ist dazu nichts zu finden. Ich habe mich mit diesem meinem Anliegen an den Hersteller gewendet und als Antwort erhalten, eine prozentuale Angabe des Meerrettichgehaltes sei bei Meerretticherzeugnissen aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht gefordert. Ich möchte wissen, ob das stimmt.
Verbraucher aus Nürnberg vom 04.01.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Menge des enthaltenen Meerrettichs ist ein wichtiges Kriterium um verschiedene Angebote von Meerretticherzeugnissen im Glas zu vergleichen.
Darum geht’s:
Schamel bezeichnet das Meerretticherzeugnis auf der Schauseite als „Bayerischen Meerrettich scharfwürzig“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Bayerischer Tafelmeerrettich“. Die Zutatenliste nennt außer Meerrettich elf weitere Zutaten wie Branntweinessig, Wasser, Rapsöl, Würzzutaten, Zusatzstoffe und natürliches Aroma. Die enthaltene Menge an Meerrettich taucht weder in der Bezeichnung noch der Zutatenliste auf.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren müssen die Mengen verwendeter Zutaten eines Lebensmittels genannt werden, wenn sie durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind. Die Mengenangabe kann entfallen, wenn die Menge der Zutat für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist. Das kann der Fall sein, wenn unterschiedliche Zutatenmengen für die Eigenschaft eines Lebensmittels nicht wesentlich sind oder wenn sie sich bei vergleichbaren Lebensmitteln kaum unterscheiden.
Die im Bundesverband der deutschen Feinkostindustrie zusammengeschlossenen Hersteller von Meerrettichdauerwaren haben gemeinsam Qualitätsanforderungen an Meerrettichdauerwaren herausgegeben. Danach enthält ein „Meerrettich, tafel-fertig zubereitet“ oder „Tafelmeerrettich“ mindestens 14 Prozent aus dem Meerrettich stammende Trockensubstanz. Die Verwendung weiterer Zutaten wie Mayonnaise, Salatmayonnaise, Gärungsessig, Salz, Zucker, Sahne, ist üblich.
Nach der EU-Verordnung für die geschützte geographische Angabe für „Bayerischen Meerrettich“ oder „Bayerischen Kren“ muss der Meerrettich zu 100 % aus Bayern stammen. Verarbeiteter, genussfertiger „Bayerischer Meerrettich“ oder „Bayerischer Kren“ besteht aus geriebenem Meerrettich (Rohware) versetzt mit Essig, Öl, und Gewürzen. Der Mindestanteil an geriebenem Meerrettich im Endprodukt richtet sich nach den „Qualitätsanforderungen für Meerrettichdauerwaren“.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Beim „Bayerischen Meerrettich“ von Schamel erfahren Verbraucher:innen nicht, wie viel Meerrettich im Glas steckt. Auch dass es sich bei dem Produkt um einen „Tafelmeerrettich“ handelt, steht nur in der Bezeichnung. Bei anderen Tafelmeerrettichen ist in der Regel auch auf der Schauseite als Produktname „Tafelmeerrettich“ üblich. Dies zeigt eine aktuelle Marktstichprobe der Redaktion von Lebensmittelklarheit, bei der acht von zehn Tafelmeerrettichen den Produktnamen „Tafelmeerrettich“ tragen. Bei sechs der zehn geprüften Produkte können Kaufinteressierte in der Zutatenliste außerdem die Menge für Meerrettich finden. Sie liegt zwischen 52 und 65 Prozent.
Verbraucher:innen benötigen eine Mengenangabe, wenn sie verschiedene Angebote miteinander vergleichen möchten.
Fazit:
Die Firma Schamel Meerrettich sollte die enthaltene Menge an Meerrettich kennzeichnen und auf der Schauseite auf Tafelmeerrettich hinweisen.
Stellungnahme Schamel Meerrettich, Baiersdorf
Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Es ist branchenüblich, dass der Meerrettichanteil nicht prozentual angegeben wird. Nach Artikel 22 der Lebensmittelinformations-Verordnung ist eine Mengenangabe nicht erforderlich, wenn die Zutat, obwohl sie in der Bezeichnung genannt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist. Im Leitfaden „Qualitätsanforderungen für Meerrettichdauerwaren“ sind die Mindestmengen für die aus Meerrettich stammende Trockensubstanz klar geregelt und werden erfüllt.
Selbstverständlich handelt es sich um eine Meerrettich-Zubereitung. Der Begriff „Meerrettich“ für diese Produkte ist vom Verbraucher gelernt und üblich.