Das ärgert beim Einkauf:

Nicht essbar: Hülle der „Campagnolo Original italienischen Salami“ von Aldi

Der Hinweis „Vor Verzehr Wursthülle entfernen“ steht unauffällig inmitten weiterer Informationen auf der Rückseite.
getaeuscht

Entgegen der abgebildeten Salamischeiben mit weißem Belag ist die Hülle der „Original Italienischen Salami“ nicht essbar, was jedoch nur im Kleingedruckten steht. 
Die Firma sollte diesen relevanten Hinweis auf den ersten Blick erkennbar kennzeichnen.

Auf der Vorderseite der Salami-Verpackung sind 3 Scheiben der Salami abgebildet, jeweils mit dem Edelschimmel, also mit der Hülle. Genauso habe ich die Salami dann auch in Scheiben geschnitten und gegessen. Durch Zufall bin ich später darauf gestoßen, dass klein auf der Rückseite zwischen der Angabe der Zutaten und des MHD steht: „Vor Verzehr Wursthülle entfernen“.
Jetzt weiß ich nicht, ob das nur ein allgemeiner Hinweis ist, oder die Hülle eigentlich gar nicht essbar ist? Ich mache mir Sorgen. Sollte die Hülle wirklich nicht essbar sein, finde ich die Darstellung auf der Vorderseite irreführend und den winzigen Hinweis auf der Rückseite unzureichend.
Verbraucher aus Sandhausen vom 26.05.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Dass eine Wursthülle nicht essbar ist, sollte nicht unauffällig zwischen Zutatenverzeichnis und anderen klein gedruckten Angaben stehen.

Darum geht’s:

Die „Original Italienische Salami“ befindet sich in einer zum Teil durchsichtigen Verpackung, so dass deutlich ein weißer Belag zu sehen ist. Dieser ist auch auf den drei abgebildeten Salamischeiben sichtbar, die auf einem Teller angerichtet sind.
Die Rückseite enthält weitere Informationen zum Produkt. Fett gedruckt steht nach der Bezeichnung „Grob gekörnt. Mild im Geschmack.“ Danach folgen Pflichtangaben und Informationen zur Herstellung, Verpackung und Lagerung in einer Schriftart und -größe. Dazwischen steht ohne besondere Hervorhebung „Vor Verzehr Wursthülle entfernen.“

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Art oder die Methode der Herstellung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Gemäß den Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches zählen bei schnittfesten Rohwürsten unter anderem zu den besonderen Merkmalen: zuweilen weißliche Beläge von Mikroorganismen bei luftgetrockneten und schwach geräucherten Erzeugnissen auf dem Darm.
Laut LMIV muss der Hersteller auf der Verpackung angeben, wenn eine Wursthülle nicht essbar ist. Es gibt allerdings keine Vorschrift, an welcher Stelle dieser Hinweis anzubringen ist.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Dass die Hülle der vorliegenden Salami nicht essbar ist, sollte auf den ersten Blick zu erkennen sein. Solche relevanten Informationen dürfen sich nicht verstecken, insbesondere wenn die Abbildung einer angeschnittenen Salami auf einem Teller ebenfalls den typisch weißen Belag zeigt.

Fazit:

Die Firma sollte diesen relevanten Hinweis zum Verzehr auf den ersten Blick erkennbar kennzeichnen.

Stellungnahme der Salumifici Granterre S.p.A., IT-Modena

Kurzfassung:
Die Abbildung des Produktes auf der Vorderseite dient der Veranschaulichung und entspricht der klassischen Serviersituation von Stück-Salamis. 
Dabei wird die Salami einschließlich Hülle aufgeschnitten und die Wursthülle erst direkt vor dem Verzehr von der Scheibe entfernt. 
Der Verzehr des Produktes mit anhaftender Hülle ist zwar unüblich aber grundsätzlich gesundheitlich unbedenklich.

Ergebnis

Der Hersteller hat eine Änderung für die Abbildung angekündigt.