Das haben Gerichte entschieden:

Olivers Lakritzbären, ungezuckert

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Gerichtlich verboten: Gezuckerte Lakritzbonbons als „ungezuckert“ zu bewerben
Entfernt per Gerichtsurteil

Die Aufschrift „ungezuckert“ ließ vermuten, dass die „Olivers weiche Lakritzbären“ keinen Zucker enthalten. Dagegen standen in der Zutatenliste Glukosesirup und Zucker. 

Der Anbieter darf nach dem Gerichtsentscheid das Produkt nicht mehr länger mit der Werbung „ungezuckert“ vertreiben, wenn es Zucker enthält.

Auf der Vorderseite heißt es unter dem Produktnamen in großen Lettern: Ungezuckert, ABER auf der Rückseite erfährt man in der Zutatenliste, dass genauso viel Zucker enthalten ist, wie in allen anderen Lakritz. Das ist in höchsten Maße irreführend.
Verbraucherin aus Hamburg vom 12.07.2017

Auf der Vorderseite der Verpackung wird mit "ungezuckert" geworben. Dabei steht auf der Zutatenliste Zucker an erster Stelle. Unter „Durchschnittliche Nährwerte“ steht Kohlenhydrate 78,1 g, davon Zucker 50,5 g pro 100 g.
Verbraucher aus Wesel vom 08.04.2017

Als "Lakritzliebhaber" freute ich mich ein Produkt gefunden zu haben, welches "ohne Zucker" angeboten wird; denn groß steht vorne auf der Verpackung "ungezuckert". Später las ich die Zutatenliste und dort steht aber Zucker und sonstiges. Gibt es keine gesetzliche Vorgabe, dass der Verbraucher vor solchen Bezeichnungen geschützt wird?
Verbraucher aus Hannover vom 31.08.2016

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Die Aufschrift „ungezuckert“ lässt vermuten, dass die „Olivers weiche Lakritzbären“ keinen Zucker enthalten. Tatsächlich enthalten die Lakritzbären Glukosesirup und Zucker.

Darum geht’s:

Der Name des Produkts kennzeichnet die „Lakritzbären“ als „ungezuckert“. Die Zutatenliste nennt jedoch Zucker an erster und Glukosesirup an zweiter Stelle. Nach der Nährwerttabelle bestehen die Lakritzbären zu 50,5 Prozent aus Zucker.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie dessen Zusammensetzung.

Die EU-Verordnung über nähwert- und gesundheitsbezogene Angaben definiert die Begriffe „ohne Zuckerzusatz“, „zuckerarm“ und „zuckerfrei“. Die Bezeichnung „ungezuckert“ ist nicht gesetzlich geregelt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Formulierung „ungezuckert“ auf der Schauseite können Verbraucher unserer Ansicht nach als „ohne Zuckerzusatz“ oder „zuckerfrei“ verstehen. Solche Angaben müssen unmissverständlich sein und die beworbenen Produkte müssen den Vorgaben für die entsprechenden Angaben entsprechen.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die missverständliche Werbung „ungezuckert“ verzichten oder auf den ersten Blick deutlich machen, was damit gemeint ist.

Stellungnahme der Continental Candy Industries B. V., An Drachten/Niederlande

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 20.09.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Der Anbieter darf nach dem Gerichtsentscheid und der verstrichenen Einspruchsfrist das Produkt nicht mehr länger mit der Werbung „ungezuckert“ vertreiben, wenn es Zucker enthält.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.