Online-Angebot High Protein Cookie Dough
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Der Anbieter „Shape Republic“ warb in seinem Online-Shop für einen Protein-Keksteig prominent mit der Angabe „29 g Protein, 3 g Kohlenhydrate und 3 g Fett“. Unter „Shape Fitness“ wird der „High Protein Cookie Dough“ als Snack zum Löffeln – ohne Zuckerzusatz – angeboten. Erst nach weiterer Recherche auf der Seite erfuhren Käufer:innen die tatsächliche Zusammensetzung: Außer Eiweiß enthält der Keksteig eine erhebliche Menge Kohlenhydrate, die wesentlich von dem eingesetzten Süßungsmittel Xylit stammen sowie drei Gramm Zucker.
Die Shape Republic GmbH hat die Angabe zum Kohlenhydratgehalt auf der Website (Landingpage) korrigiert. Das Produkt wird unverändert im Shop noch angeboten.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale enthält das Produkt mit drei Gramm wenig Zucker, dennoch handelt es sich um ein – mit Zuckeraustauschstoffen – gesüßtes Lebensmittel, einen Keksteig. Missverständnisse über den Charakter des Produktes sind unseres Erachtens nach wie vor nicht ausgeschlossen.
Beschwerde
Das Produkt wird auf der Internetseite mit 3 g Kohlenhydraten beworben. Enthält tatsächlich aber über 50 g je 100 g Produkt.
Tatsächlich sind es nur 3 g Zucker, jedoch jede Menge mehrwertige Alkohole. Da die Nährwerte auf der Internetseite zudem sehr versteckt sind, wird der Verbraucher getäuscht.
Zudem ist es traurig, dass hier suggeriert wird, der Kunde würde ein Fitnessprodukt kaufen, obwohl in Wahrheit eine Süßigkeit beworben wird.
Verbraucherin aus Braunschweig vom 08.04.2020
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website
Der Anbieter „Shape Republic“ wirbt in seinem Online-Shop für einen Protein-Keksteigprominent mit der Angabe „29 g Protein, 3 g Kohlenhydrate und 3 g Fett“. Unter „Shape Fitness“ wird der „High Protein Cookie Dough“ als Snack zum Löffeln – ohne Zuckerzusatz – angeboten. Erst nach weiterer Recherche auf der Seite erfahren Käufer die tatsächliche Zusammensetzung: Außer Eiweiß enthält der Keksteig eine erhebliche Menge Kohlenhydrate, die wesentlich von dem eingesetzten Süßungsmittel Xylit stammen sowie drei Gramm Zucker.
Darum geht’s:
Das Produkt „High Protein Cookie Dough“ wird auf der Landingpage auf shape-republic.com mit Nährwertangaben beworben: „29 g Protein, 3 g Kohlenhydrate, 3 g Fett“. Beim Produktangebot selbst steht der Name „High Protein Cookie Dough“, eine Bezeichnung gibt es dort nicht. Deutlich unterhalb des Produktangebotes informiert der Anbieter mit Angaben wie:
- Naschen wie in der Kindheit – aber ohne Bauchweh und mit reichlich Protein.
- Erster Protein-Keksteig zum Löffeln.
- Hoher Proteingehalt: Mit 29 % Protein
- Ohne Zuckerzusatz: Mit zahnfreundlichem Xylit gesüßt.
In der Zutatenliste steht nach Milcheiweißkonzentrat an zweiter Stelle das Süßungsmittel Xylit. Die enthaltenen Schokoladenstücke enthalten jeweils das Süßungsmittel Maltit.
Der Kohlenhydratanteil liegt bei 59 Prozent – davon 2,4 Prozent Zucker – und der Gehalt an Eiweiß liegt bei 29 Prozent.
Eingeordnet ist das Produkt auf der Website in der Sparte „Shape Fitness“ und dort unter „Snacks“ mit Hinweisen wie „Snacken mit guten Gewissen“ und „Die Extraportion Protein“.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielweise über die Zusammensetzung. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Neben allgemeinen Pflichtangaben auf Lebensmitteln sind dort auch zusätzliche Angaben für bestimmte Lebensmittel geregelt. So ist für Lebensmittel mit Süßungsmittel der Hinweis „mit Süßungsmittel“ in Verbindung mit der Bezeichnung vorgesehen. Enthält das Produkt über 10 Prozent zugesetzte mehrwertige Alkohole, ist die Angabe „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ erforderlich.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Angaben auf der Landingpage müssen zum Produktangebot passen. Die Werbung mit „3 g Kohlenhydrate“ verspricht eine völlig andere Produktzusammensetzung. Der zuckerreduzierte und fettarme Protein-Keksteig wird in der Produktkategorie „Shape Fitness“ zum „Snacken mit gutem Gewissen“ und „ohne Industriezucker“ sowie mit „Figur“ und „Fitness“ in Verbindung gebracht. Dass das Produkt statt mit Zucker mit den Zuckeraustauschstoffen Xylit und Maltit gesüßt sind, erfahren Verbraucher erst bei genauem Lesen des ausgewählten Produktangebotes. Das allein macht ihn noch nicht „figurfreundlich“ und somit geeignet fürs „Snacken mit guten Gewissen“ Beim Verzehr größerer Mengen können Zuckeraustauschstoffe abführend wirken.
Zusätzlich sind der Verbraucherzentrale weitere Kennzeichnungsmängel aufgefallen. So führt unter anderem die fehlende Bezeichnung des Produktes dazu, dass die erforderliche Angabe „mit Süßungsmittel“ für den Käufer ebenso nicht vorhanden ist. Auch die Werbeangaben „ohne Bauchweh“ und „Bauchfreundlich“ halten wir auf einem Produkt mit gegebenenfalls abführender Wirkung für unangebracht
Fazit:
Der Hersteller sollte eindeutige Angaben zu Nährwerten machen. Außerdem sollte er eine Süßigkeit nicht mit „Fitness“ bewerben und die Aufmachung des Produktes so verändern, dass die Zusammensetzung auf den ersten Blick klar wird.
Stellungnahme der Shape Republic GmbH, Berlin
Kurzfassung:
Auf der Landingpage des Produktes ist es zu einem Übertragungsfehler gekommen: Es wurden 3 Gramm Kohlenhydrate anstatt 3 Gramm Zucker ausgewiesen. Einmal aufgefallen, wurde der Fehler umgehend korrigiert.
Um für den Verbraucher erkennbar zu machen, dass das Produkt eine kalorienärmere, fettärmere und proteinreichere Variante einer Süßigkeit ist, haben wir es der Kategorie Snacks zugeordnet.
Ergebnis
Die Shape Republic GmbH hat die Angabe zum Kohlenhydratgehalt auf der Website (Landingpage) korrigiert. Das Produkt wird unverändert im Shop noch angeboten.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale enthält das Produkt mit drei Gramm wenig Zucker, dennoch handelt es sich um ein – mit Zuckeraustauschstoffen – gesüßtes Lebensmittel, einen Keksteig. Missverständnisse über den Charakter des Produktes sind unseres Erachtens nach wie vor nicht ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Kennzeichnungsmängel hat die Verbraucherzentrale die zuständige Lebensmittelüberwachung informiert.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.