Was ist der Unterschied zwischen Konfitüre, Marmelade und Fruchtaufstrich?
Frage
Mir ist aufgefallen, dass einige Hersteller ihre Produkte als "Konfitüre" bezeichnen, andere als "Fruchtaufstrich". Und dann gibt es ja auch noch Marmelade. Worin besteht denn da der Unterschied?
Antwort
Die Bezeichnungen „Konfitüre“ und „Marmelade“ sind rechtlich geregelt. Diese Produkte müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Für Fruchtaufstriche gibt es keine speziellen rechtlichen Vorgaben.
Die Anforderungen an „Konfitüre“ und „Marmelade“ sind in der Konfitüren-Verordnung geregelt. Fruchtaufstriche müssen nur die allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts einhalten.
Konfitüre
Konfitüre ist eine Zubereitung aus Zucker, einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Der geforderte Mindestgehalt an Frucht liegt für die meisten Fruchtarten bei 350 Gramm pro Kilogramm Konfitüre. Für „Konfitüre extra“ liegt der geforderte Fruchtanteil mit 450 Gramm höher. Für einzelne Früchte wie rohe Johannisbeeren oder Passionsfrüchten gibt es abweichende Vorgaben.
Marmelade
Die Bezeichnung „Marmelade“ ist bisher nur für Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten erlaubt. Marmeladen bestehen aus Wasser, Zuckerarten und Zitrusfrüchten, zum Beispiel Fruchtmark, Saft oder Schale. Für ein Kilogramm Marmelade werden mindestens 200 Gramm Zitrusfrüchte verwendet.
Kennzeichnung
Für die Erzeugnisse der Konfitüren-Verordnung gelten spezielle Kennzeichnungsvorschriften. Die folgenden Angaben sind verpflichtend:
- In der Bezeichnung müssen die verwendete Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils genannt werden. Bei drei oder mehr Fruchtarten ist die Angabe „Mehrfrucht“ möglich.
- Der Fruchtgehalt wird durch die Angabe „hergestellt aus … g Früchten je 100 g“ gekennzeichnet.
- Der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe „Gesamtzuckergehalt … g je 100 g“. Diese kann entfallen, wenn eine Nährwertkennzeichnung nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung erfolgt.
Fruchtaufstriche
Für Fruchtaufstriche gibt es keine spezielle Rechtsvorschrift. Es ist nicht festgelegt, aus welchen Zutaten sie bestehen und wie hoch der Fruchtanteil sein muss. Für Fruchtaufstriche gelten die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung.
Bald mehr Früchte in der Konfitüre
Eine EU-Richtlinie führt zu Änderungen in der Konfitürenverordnung, die Hersteller ab Juni 2026 anwenden müssen. Dann steigen die Mindestfruchtgehalte für Konfitüre von 350 auf 450 Gramm und für Konfitüre Extra von 450 auf 500 Gramm. Außerdem wird voraussichtlich die Einschränkung der Bezeichnung „Marmelade“ aufgehoben. Sie ist dann nicht mehr nur für Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten erlaubt, sondern kann für alle Konfitüren verwendet werden.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Kommentare
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn die Konfitürenhersteller auf ihren Etiketten einmüttig schreiben:
"Hergestellt aus 50g Früchten je 100 g."
ist das für mich alles andere als informativ.
Es soll wohl primär suggeriert werden, dass 50 % Früchte auf 50% Zucker verwendet werden, ganz nach dem Rezept von Muttern. Das wird aber nicht ausgesagt.
Will man nun ausdrücken: Hergestellt aus 50g Früchten je 100 g Konfitüre, in der ja bereits 50 g Früchte enthalten sind und damit einem verhältnis von 1:1 entspricht.
Oder Hergestellt aus 50g Früchten je 100 g anderer Zusatzstoffe,
wie wohl primär Zucker und Wasser, was einem Verhältnis 1:2 entsprechen würde?
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