So haben Hersteller reagiert:

Online-Angebot LevlUp Gaming Booster

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Änderung: Der Anbieter beseitigt wesentliche Kennzeichnungsmängel beim Produktangebot.
Geändert

Der Online-Shop „LevlUp“ bietet ein koffeinhaltiges Getränkepulver an. Die Nährwerttabelle führt neben den klassischen Nährwerten wie Fett und Kohlenhydrate auch Koffein sowie „LevlUp Performance Blend“ als „Nährwert“ auf. Dabei soll es sich um eine Mischung aus Aminosäuren und Pflanzenextrakt handeln. Diese Angaben zum Produkt sind für Verbraucher weder verständlich noch vollständig.
Der Hersteller sollte die Angaben zum Produkt so verändern, dass die Zusammensetzung auf den ersten Blick klar wird und die Nährwertangaben anpassen.

Sowohl im Reiter Nährstoffe, als auch auf der Dose selber ist in der Zutatenliste eine Zusammenfügung von verschiedenen Rohstoffen ("LevlUp Performance Blend") angegeben. Da diese 4 Zutaten hinter dieser Blend mit 4,825 g pro Portion "versteckt" sind, ist es mir als Käufer nicht klar ersichtlich welche Zutaten in welcher Menge genau enthalten sind.
Verbraucher aus Saarlouis vom 29.06.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung

Darum geht’s:

Auf levlUp.de bietet die Firma Produkte unter dem Namen „Gaming Booster“ in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen an. Laut Beschreibung soll es sich dabei um „eine perfekte Erfrischung für heiße Tage“ handeln. In einer Tabelle mit Nährstoffen steht unter anderem Koffein und in der letzten Zeile „LevlUp Performance Blend“. Das Pulver in der Dose besteht zu 60,4 Prozent aus dieser Mischung.
Für die Zusammensetzung des „LevlUp Performance Blend“ führt der Anbieter folgende Zutaten auf: N-Acetyl-L-Tyrosin, Taurin, L-Theanin und Rhodiola Rosea Extrakt. Es gibt keine Mengenangaben für die einzelnen Bestandteile des „Blends“.
Unter der Nährwerttabelle stehen eine Zutatenliste sowie die Bezeichnung als „Nahrungsergänzungsmittel mit Süßungsmittel“.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielweise über die Art des Lebensmittel und dessen Zusammensetzung. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung sieht die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung vor. Diese müssen sich auf die angegebene tägliche Verzehrsmenge beziehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher, die sich für die Zusammensetzung des Getränkepulvers interessieren, stoßen zunächst auf eine für Lebensmittel übliche Nährwerttabelle. Zusätzlich ist dort neben Koffein eine firmeneigene Mischung, „LevlUp Performance Blend“, aufgeführt, die immerhin 60 Prozent des Pulvers ausmacht. Diese Mischung besteht aus eiweißhaltigen Bestandteilen sowie einem Pflanzenextrakt, deren mengenmäßige Zusammensetzung jedoch nicht näher gekennzeichnet ist. Verbraucher erfahren somit gerade bei den „besonderen“ Substanzen im Produkt keine Mengen.

Zusätzlich sind der Verbraucherzentrale verschiedene weitere Kennzeichnungsmängel auf der Website hinsichtlich der Darstellung der Pflichtangaben aufgefallen. Außerdem wird eine Wirkung suggeriert, die nicht weiter erklärt wird. Das Produkt enthält typische Zutaten eines Energy Drinks, die Wirkung der weiteren Zutaten und Pflanzenextrakte wird nicht weiter erläutert und ist daher äußerst fraglich.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Angaben zum Produkt so verändern, dass die Zusammensetzung auf den ersten Blick klar wird und die Nährwertangaben anpassen.

Stellungnahme der LevlUp GmbH, Göttingen

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 28.08.2020 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Die LevlUp GmbH führt nun beim Angebot auf der Website die einzelnen Bestandteile des Performance Blend in der Nährwerttabelle mit den jeweiligen Mengen auf. Allerdings sind mehrere Angaben in der neuen Darstellung schlecht lesbar. 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.