Power System LOWer Carb, Beispiel Sorte Best Bar
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die Werbeaussagen „LOWer CARB“ und „33 % Eiweiß“ können den Eindruck vermitteln, der Riegel sei im Vergleich zu anderen Sportlerriegeln kohlenhydratärmer. Tatsächlich vergleicht der Hersteller den beworbenen Riegel mit einem handelsüblichen Schokoriegel. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Hersteller für die Aussage „LOWer CARB“ einen Riegel aus derselben Kategorie als Vergleich heranziehen.
Beschwerde
LOWer Carb – ist das denn erlaubt? Ich dachte, die Angabe „low carb“ sei grundsätzlich unzulässig. Zumindest bei anderen Produkten wurde dies bereits gesagt. Auch wenn hier LOW CARB zu LOWerCARB gemacht wird, ist die Intention doch eindeutig. Und sind Eiweißriegel nicht schon per se niedriger im Kohlenhydratgehalt als herkömmliche Schokoriegel? Meiner Meinung nach wirbt man hier prominent mit Selbstverständlichkeiten und will damit die Frauen fangen, die einer „low carb“-Diät folgen.
Verbraucherin aus Stuttgart vom 11.10.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Darum geht’s:
Der Riegel „Power System Women LOWer CARB Best Bar“ wirbt auf der Vorderseite mit der Aussage „LOWer CARB*“. Die Erläuterung zum Sternchenhinweis steht direkt in kleinerer Schrift darunter: „im Vergleich mit herkömmlichen Schokoriegeln“. Laut Nährwertangabe enthält der Riegel pro 100 Gramm 30 Gramm Kohlenhydrate. Darüber hinaus wird der Eiweißgehalt des Riegels auf der Schauseite mit „33 % Eiweiß“ ausgelobt.
Verbraucher könnten auf Grund der Werbeaussagen erwarten, der Kohlenhydratgehalt sei auch im Vergleich zu anderen Riegeln für Sportler geringer. Ein Vergleich mit einem handelsüblichen Schokoriegel dagegen passt nicht.
Das ist geregelt:
Die EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt, welche gesundheits- und nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln in welcher Weise erfolgen dürfen. Spezielle nährwertbezogene Angaben zu Kohlenhydraten, wie beispielsweise „kohlenhydratarm“, sieht die Verordnung nicht vor.
Die Angabe „Reduzierter Kohlenhydrat-Anteil“ oder gleichlautende Angaben sind jedoch zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. Als vergleichbare Produkte werden Lebensmittel derselben Kategorie betrachtet.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Low Carb“ ist ein Ernährungstrend, bei dem der Anteil der Kohlenhydrate in der Ernährung reduziert oder minimiert wird. Die Angabe ist daher bei interessierten Verbrauchern bekannt. „Lower Carb“ lässt sich übersetzen mit „weniger Kohlenhydrate“ oder „reduzierter Kohlenhydrat-Anteil“. Eine solche nährwertbezogene Aussage ist – im Gegensatz zu „low Carb“ (übersetzt in etwa „kohlenhydratarm“) – unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Der Hersteller muss danach den Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert gegenüber einem vergleichbaren Produkt auf der Verpackung angeben. Ein handelsüblicher Schokoriegel – eine Süßware – als Vergleichsprodukt ist hierfür aus unserer Sicht nicht geeignet, denn Schokoriegel unterscheiden sich grundsätzlich von Sportlerriegeln. Sinnvoll wäre daher der Vergleich mit einem Riegel für Sportler.
Darüber hinaus ist es aus unserer Sicht fraglich, ob Verbraucher zwischen „low carb“ und „lower carb“ unterscheiden. Vermutlich erwarten Verbraucher bei beiden Aussagen ein „kohlenhydratarmes“ Lebensmittel, das zu einem Riegel mit 30 Prozent Kohlenhydraten aber nicht passt.
Fazit:
Werbeaussagen auf der Verpackung wie „LOWer CARB“ sollten für Verbraucher unmissverständlich sein. Außerdem sollte der Hersteller ein passendes Vergleichsprodukt, hier einen Riegel für Sportler, heranziehen.
Stellungnahme der Well Plus Trade GmbH, Hamburg
Kurzfassung:
„LOWER CARB“ steht für weniger Kohlenhydrate. Die Angabe ist bei unserem Riegel erlaubt. Der Riegel enthält wie gesetzlich gefordert mindestens 30 % weniger Kohlenhydrate als herkömmliche Schokoriegel und auch als herkömmliche Proteinriegel. Die aktuell aus politischen Gründen nicht ausdrücklich zugelassene Angaben „LOW CARB“ verwenden wir nicht; sie ist für unseren Riegel aber sachlich zutreffend.
Rechtliche Durchsetzung
Die Verbraucherzentrale Hessen hat die Well Plus Trade GmbH am 04.05.2018 wegen irreführender Angaben auf dem Sportlerriegel „Power System Women Lower Carb Best Bar“ abgemahnt. Am 27.06.2018 hat die Well Plus Trade GmbH zugesagt, ihren Sportlerriegel ab 01.10.2018 nicht mehr wie bisher zu bewerben oder bewerben zu lassen.
Ergebnis
Der Anbieter hat uns am 13.08.2018 mitgeteilt, dass er den Artikel nicht weiterführen wird.
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.