Rapunzel Mango-Baobab Fruchtschnitte
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Die Schauseite erweckt durch den Produktnamen und die Abbildungen den Eindruck, die Fruchtschnitte bestehe hauptsächlich aus Mango und Baobab. Tatsächlich enthält sie jedoch insgesamt mehr Datteln und Sultaninen als getrocknete Mango und Baobab-Fruchtfleisch.
Der Hersteller sollte die Aufmachung der Verpackung so gestalten, dass bei Verbrauchern kein falscher Eindruck über die Zusammensetzung entsteht.
Beschwerde
Bezeichnung und Abbildung suggerieren Mango und Baobab als Hauptzutat. Tatsächlich sind lediglich 22 % getrocknete Mango und 2 % Boababfruchtfleisch enthalten. Die Hauptzutat ist „Datteln“. Der Riegel schmeckt nach Datteln mit Mangonote.
Verbraucherin aus Hannover vom 08.07.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Darum geht’s:
Die orangefarbene Verpackung der „Mango-Baobab Fruchtschnitte“ zeigt Mangofrüchte und im Hintergrund Affenbrotbäume, deren Früchte Baobab heißen. Die Zutatenliste führt als erste Zutat Datteln, danach 22 Prozent getrocknete Mangos auf. Es folgen die Zutaten Sultaninen, Reissirup, Sonnenblumenöl und zwei Prozent Baobab-Fruchtfleisch.
Das ist geregelt:
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Wie sich aus der Zutatenliste ableiten lässt, handelt es sich tatsächlich um eine mit Reissirup gesüßte Dattel-Mango-Sultaninen Fruchtschnitte, die außerdem zwei Prozent Baobab-Fruchtfleisch enthält.
Aus unserer Sicht passt daher die Zusammensetzung nicht zur Aufmachung.
Fazit:
Der Hersteller sollte die Aufmachung der Verpackung so gestalten, dass bei Verbrauchern kein falscher Eindruck über die Zusammensetzung entsteht.
Stellungnahme der Rapunzel Naturkost, Legau
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 23.08.2018 liegt bisher keine Antwort vor.
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.