Schwartau Bienenhelfer Erdbeere-Kirsche
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Der Hersteller bewarb die Konfitüre Bienenhelfer Erdbeere-Kirsche auf schwartau.de als „Glutenfrei**“ und „Laktosefrei**“. Verbraucher können diese Aussagen für eine besondere Eigenschaft der Konfitüre halten. Tatsächlich sind weder Milchzucker (Laktose) noch das Kleberprotein Gluten als Zutaten in einer Konfitüre gesetzlich erlaubt. Darauf wies der Hersteller zwar mit einem Sternchenhinweis „laut Gesetz“ hin, dennoch können Verbraucher diesen leicht übersehen oder wissen ihn nicht zu deuten.
Der Anbieter hat mehrere Werbeangaben, darunter auch die Hinweise zu gluten- und laktosefrei auf schwartau.de bei der Produktbeschreibung entfernt. Beim Produktangebot auf schwartau-shop.de sind diese Angaben allerdings vorhanden.
Beschwerde
Mich verärgert das Werben mit Selbstverständlichkeiten wie […] Glutenfrei und Laktosefrei. Konfitüre wird in der Regel aus Früchten, Zucker, Fruchtsäure und Pektin hergestellt.
Was Gluten und Laktose in einer Konfitüre zu suchen haben sollen, dass man die Freiheit von diesen hervorheben müsste, ist mir nicht bekannt.
Verbraucherin aus Düsseldorf vom 08.05.2020
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website
Der Hersteller bewirbt die Konfitüre Bienenhelfer Erdbeere-Kirsche auf schwartau.de als „Glutenfrei**“ und „Laktosefrei**“. Verbraucher können diese Aussagen für eine besondere Eigenschaft der Konfitüre halten. Tatsächlich sind weder Milchzucker (Laktose) noch das Kleberprotein Gluten als Zutaten in einer Konfitüre gesetzlich erlaubt. Darauf weist der Hersteller zwar mit einem Sternchenhinweis „laut Gesetz“ hin, dennoch können Verbraucher diesen leicht übersehen oder wissen ihn nicht zu deuten.
Darum geht’s:
Die Konfitüre „Bienenhelfer Erdbeere-Kirsche“, wirbt auf schwartau.de unter anderem mit den Angaben „Glutenfrei**“ und „Laktosefrei**“. Den Sternchenhinweis erläutert der Hersteller mit der Information „**laut Gesetz“.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Dies ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Neben zahlreichen Vorgaben zur Pflichtkennzeichnung regelt die Verordnung auch freiwillige Angaben. Diese sind erlaubt, sofern sie nicht irreführend, zweideutig oder missverständlich sind und müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.
Weiterhin ist nach der LMIV Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend, insbesondere wenn das Vorhandensein oder Nicht-Vorhandensein bestimmter Zutaten oder Nährstoffe beworben wird.
Die Zusammensetzung von Konfitüre ist in der Konfitüren-Verordnung definiert. Danach gehören glutenhaltiges Getreide oder laktosehaltige Bestandteile nicht zu den Zutaten eine Konfitüre.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind die Aussagen „Glutenfrei**“ und „Laktosefrei**“ bei einer Konfitüre überflüssig, da glutenhaltige und lactosehaltige Bestandteile in Konfitüre nicht vorkommen dürfen. Zudem können die Hinweise bei Verbrauchern, die auf gluten- und/oder laktosefreie Lebensmittel achten, den Eindruck erwecken, dies sei eine besondere Eigenschaft der Konfitüre „Bienenhelfer Erdbeere-Kirsche“. Der Hinweis „laut Gesetz“ reicht aus unserer Sicht nicht aus, um Missverständnisse auszuräumen. Dies bestätigt auch eine Umfrage auf Lebensmittelklarheit.de sowie Anfragen von Verbrauchern an das Portal.
Fazit:
Der Hersteller sollte auf die Auslobungen „Glutenfrei**“ und „Laktosefrei**“ verzichten.
Stellungnahme der SCHWARTAUER WERKE GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau
Kurzfassung:
Wir haben festgestellt, dass der Informationsbedarf der Verbraucher zu diesen Ernährungsaspekten nach wie vor hoch ist. Verbraucher, die z. B. eine Unverträglichkeit gegen Laktose oder Gluten haben, sind gerade kurz nach der Diagnose verunsichert, welche Produkte sie verzehren dürfen. Eine Auslobung, zusätzlich zur Zutatenliste, gibt hier eine schnelle Orientierung.
Ergebnis
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.