So haben Hersteller reagiert:

Schwollener Bio Granatapfel

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Änderung: Hersteller entfernt Abbildung des Granatapfels
Geändert

Die Aufmachung der Schauseite weist durch Abbildung und Produktname auf Granatapfel als Zutat hin. Die Angabe „mit Granatapfelgeschmack“ unterhalb des Produktnamens ist recht klein und kann daher leicht übersehen oder wird eventuell vom Verbraucher nicht richtig gedeutet. Um dieses Missverständnis zu vermeiden, sollte der Anbieter keine Granatäpfel auf der Schauseite abbilden und deutlich einen Hinweis wie „aromatisiert“ ergänzen, um Fehlvorstellungen bereits auf den ersten Blick auszuräumen.

Auf dem Etikett sind Granatäpfel abgebildet. Außerdem wird in Großschrift Granatapfel angegeben. In klein steht dann Granatapfelgeschmack. In der Zutatenliste ist KEIN Granatapfelsaft enthalten.
Verbraucher aus Limburg vom 30.08.2016

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:

Darum geht’s:

Der Produktname „Bio Granatapfel“ ist auf der Vorderseite der Flasche in großer Schrift aufgeführt. Zusätzlich sind eine aufgeschnittene und zwei ganze Granatäpfel abgebildet. Die kleine Aufschrift „Bio-Erfrischungsgetränk mit Granatapfelgeschmack“ steht am unteren Etikettenrand. Aus der Zutatenliste auf der Rückseite der Flasche erfährt der Verbraucher, dass der Granatapfelgeschmack ausschließlich aus natürlichem Aroma stammt und die rote Färbung des Getränks mittels Holunderbeersaftkonzentrat erzeugt wurde.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden.

Die Leitsätze für Erfrischungsgetränke sehen unter anderem folgendes vor Naturgetreue Abbildungen von Früchten werden nur dann verwendet, wenn der jeweilige Fruchtsaft und/oder das jeweilige Fruchtmark enthalten sind. Dies gilt entsprechend für sonstige Pflanzenteile.“

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher werden aufgrund der naturgetreuen Fruchtabbildung auf der Schauseite, der roten Farbe des Getränks und des Produktnamens „Bio Granatapfel“ ein Getränk mit einem angemessenen Anteil an Granatapfelsaft erwarten und können sich getäuscht sehen, wenn diese Zutat fehlt. Die naturgetreue Abbildung des Granatapfels steht bei einem Getränk ohne Granatapfelsaft zudem im Widerspruch zu den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Aufmachung der Schauseite der Rezeptur entsprechend gestalten Außerdem sollte er auf der Schauseite einen Hinweis ergänzen wie „aromatisiert“.

Stellungnahme der Schwollener Sprudel GmbH & Co. KG, Schwollen

Die Fruchtabbildung und der Name der Frucht sollen als Hinweis dienen, welche Geschmacksrichtung den Verbraucher beim Trinken erwartet. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Erfrischungsgetränk mit Granatapfel-Geschmack handelt.

Ergebnis

Bei einer Marktbeobachtung im März 2018 hat die Verbraucherzentrale festgestellt, dass der Hersteller die Abbildung des Granatapfels entfernt hat. Zudem ist der Hinweis auf „Granatapfelgeschmack“ auf der Schauseite nun hervorgehoben.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.