Das ärgert beim Einkauf:

Tee-Bären Ingwer-Zitrone

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.

Statt Ingwer enthält das Produkt Aromen. Zudem bleibt unklar, um was für ein Produkt es sich handelt
getaeuscht

 

Auf der Schauseite ist der Produktname „Teebären Ingwer-Zitrone“ aufgedruckt. Die Zutatenliste auf der Rückseite zeigt, dass das Produkt keinen Ingwer und Zitrone enthält, sondern nur das Säuerungsmittel Citronensäure sowie Aroma. Sie ist allerdings kleiner gedruckt als vorgeschrieben und daher schwer lesbar. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist der Produktname „Tee-Bären Ingwer-Zitrone“ zudem keine ausreichende Bezeichnung im Sinne der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Für Verbraucher ist schwer zu erkennen, um was für eine Art von Lebensmittel es sich handelt. Der Anbieter sollte eine eindeutige Bezeichnung wählen, einen Hinweis auf die Aromatisierung geben und die Zutatenliste in der vorgeschriebenen Mindestgröße aufdrucken. 

Enthält laut Zutatenliste kein Ingwer. Auf eine Reklamation von mir erfolgte keinerlei Reaktion der Fa. Nordseebär.

Verbraucher aus Bexbach vom 08.11.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Auf der Schauseite ist der Produktame „Teebären Ingwer-Zitrone“ aufgedruckt. Die Zutatenliste auf der Rückseite zeigt, dass das Produkt neben Zucker, Glukosesirup, Wasser und Gelatine Aromen sowie verschiedene Fruchtsaftextrakte enthält, allerdings keinen Ingwer. Auch Zitrone ist nicht enthalten, nur das Säuerungsmittel Citronensäure.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Verordnung gibt außerdem vor, dass ein Lebensmittel mit einer beschreibenden Bezeichnung gekennzeichnet werden muss, falls es weder eine rechtlich vorgeschriebene noch eine verkehrsübliche Bezeichnung gibt. Die beschreibende Bezeichnung muss das Lebensmittel und gegebenenfalls seine Verwendung beschreiben und den Verbrauchern ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.
Die Mindestschriftgröße beträgt laut LMIV 1,2 Millimeter (bezogen auf das kleine x). Bei Verpackungen mit einer Oberfläche von weniger als 80 Quadratzentimetern beträgt die Mindestschriftgröße 0,9 Millimeter.  

Nach den Leitsätzen für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen sollten Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus teeähnlichen Erzeugnissen als „Zubereitung für teeähnliche Getränke“ bezeichnet werden. Auf die Geschmacksrichtung sollte hingewiesen werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Aufgrund des Namens „Teebären Ingwer-Zitrone“ können Verbraucher erwarten, dass das Produkt Ingwer und Zitrone enthält. Dass es keinen Ingwer, sondern nur Aroma enthält, und auch keine Zitrone, ist nur in der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen.

Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass die Zutatenliste mit 0,6 Millimetern kleiner gedruckt ist als gesetzlich vorgeschrieben und daher schlecht lesbar ist. Der Produktname „Tee-Bären Ingwer-Zitrone“ ist zudem aus unserer Sicht keine ausreichende Bezeichnung im Sinne der EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Für Verbraucher ist schwer zu erkennen, um was für eine Art von Lebensmittel es sich handelt.

Fazit:

Der Anbieter sollte einen Hinweis auf die Aromatisierung geben, eine eindeutige Bezeichnung wählen und die Zutatenliste in der vorgeschriebenen Mindestgröße aufdrucken.  

Stellungnahme der Ideen-aus-Fruchtgummi KG, Bahlingen

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 26.06.2020 hat die Ideen-aus-Fruchtgummi KG bisher nicht reagiert.

Ergebnis

Die Ideen-aus-Fruchtgummi KG hat sich verpflichtet, die „Tee-Bären Ingwer-Zitrone“ nicht mehr in der bisherigen Aufmachung ohne Bezeichnung und ohne lesbares Zutatenverzeichnis in den Verkehr zu bringen. Eine geänderte Aufmachung liegt der Verbraucherzentrale bisher nicht vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.