tegut Bratröllchen würzige Heringsbällchen
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Verbraucher können ein ungesüßtes Produkt erwarten, wenn es der Anbieter als frei von Süßungsmitteln bewirbt. Enthalten die „Bratröllchen“ tatsächlich Zucker, sollte der Anbieter auf den Hinweis „ohne Süßungsmittel“ verzichten oder ihn konkretisieren.
Beschwerde
Ich habe mir Bratröllchen der tegut-Eigenmarke gekauft. Auf dem Etikett steht unter der Produktbezeichnung "ohne Süßungsmittel". "Aha", denkt sich der Laie, "das wird wohl ohne Süßungsmittel sein". Allerdings staunt man, wenn man die Inhaltsstoffe der Beschreibung liest. Ich kann folgende Süßungsmittel aus der Zutatenliste identifizieren: Zucker, Maltodextrin, Glukosesirup, Karamell, Karamellzuckersirup. Laut Nährwertangabe sind es wohl "nur" 2,7 g pro 100 g, aber die Bezeichnung "ohne Süßungsmittel" kann der Laie nur so verstehen, dass da keine Süßungsmittel drin sind, was schlicht nicht stimmt. Oder sind die aufgezählten Zuckerarten gar keine Süßungsmittel nach Ihrem Verständnis? Um eine solche Antwort Ihrerseits gleich vorwegzunehmen: Der Kunde kann nur denken, dass das Produkt zuckerfrei ist, wenn er kein Lebensmitteltechnologe und außerdem gutgläubig ist.
Was soll das? Ich bin seit vielen Jahren tegut-Kunde, aber so was finde ich nicht schön.
Verbraucher aus Ebersburg vom 13.11.2017
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Darum geht’s:
Auf der Vorderseite des Glases steht direkt unter dem Produktnamen die plakative Auslobung „ohne Süßungsmittel“. Die Bratröllchen enthalten mehrere süßende Zutaten wie Zucker, Dextrose, Maltodextrin, Glukosesirup, Karamell und Karamellzuckersirup.
Das ist geregelt:
Süßungsmittel zählen zu den Zusatzstoffen und umfassen die zugelassenen Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe. Zucker und Zuckerarten gehören nicht dazu.
Nach der EU-Zusatzstoff-Verordnung dienen Süßungsmittel unter anderem als „Zuckerersatz bei der Herstellung von brennwertverminderten Lebensmitteln, von nicht kariogenen Lebensmitteln oder von Lebensmitteln ohne Zuckerzusatz“.
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere auch in Bezug auf die Eigenschaften und die Zusammensetzung des Lebensmittels. Diese Regelung gilt auch für Werbung und die Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Das Produkt enthält rechtlich gesehen tatsächlich keine „Süßungsmittel“. Verbraucher werden jedoch unserer Ansicht nach nicht immer wissen, wie Begriffe lebensmittelrechtlich definiert sind und könnten bei dem vorliegenden Produkt die Werbung „ohne Süßungsmittel“ durchaus als Hinweis auf ein ungesüßtes Lebensmittel verstehen.
Wir können daher nachvollziehen, dass manche Verbraucher unter „Süßungsmittel“ alle Stoffe verstehen, die für einen süßen Geschmack sorgen.
Fazit:
Der Anbieter sollte auf die missverständliche Werbung verzichten oder diese konkretisieren.
Stellungnahme
Stellungnahme der Cosmos-Feinkost Vertriebs GmbH, Hamm
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Da Erzeugnisse wie Zucker, Dextrose, Maltodextrin, Glukosesirup, Karamell, Karamellzuckersirup nicht Bestandteil der in der Verordnung (EG) Nr. 1129/2011 Anhang 2 Teil B Pkt. 2 und 3 zugelassenen Süßungsmittel sind, halten wir die Kritik des Verbrauchers, rechtlich zwar für unbegründet, können sie aber aus Verbrauchersicht durchaus nachvollziehen. Aus diesem Grund haben wir den Zusatz „ohne Süßungsmittel“ bereits im Herbst 2017 vom Layout entfernt.
Ergebnis
Der Anbieter hat die Werbung entfernt. Produkte in geänderter Aufmachung sind ab Frühjahr 2018 im Handel.
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.