Trimm Holunderblüte Sirup
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Durch die optische Darstellung und die Sortenbezeichnung „Holunderblüte“ ist es aus Sicht der Verbraucherzentrale nachvollziehbar, dass Verbraucher:innen ausschließlich Zutaten aus den Bestandteilen der Holunderblüte für den Geschmack im Sirup erwarten. In der Flasche steckt ein aromatisierter Sirup, der zu 0,3 Prozent Holunderblütenextrakt und zusätzlich „Aroma“ enthält.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist mit seiner Klage vor Gericht leider gescheitert. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit ist die Aufmachung jedoch nach wie vor missverständlich und kann bei Verbraucher:innen eine falsche Erwartung über den Gehalt an Holunderblüte wecken.
Beschwerde
Das Etikett zeigt Holunderblüten und die Aufschrift "Holunderblüte". In der Zutatenliste finden sich: Wasser, Zucker, APFEL- UND BIRNENSAFT, aber NUR 0,3 % Holunderblütensaft! [Anm. der Redaktion: Der Sirup enthält Holunderblütenextrakt.] Das ist für den Titel viel zu wenig!!!!!!!
Verbraucherin aus Schweinfurt vom 28.11.2015
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Durch die optische Darstellung und die Sortenbezeichnung „Holunderblüte“ ist es aus Sicht der Verbraucherzentrale nachvollziehbar, dass Verbraucher ausschließlich Zutaten aus den Bestandteilen der Holunderblüte für den Geschmack im Sirup erwarten. In der Flasche steckt ein aromatisierter Sirup, der zu 0,3 Prozent Holunderblütenextrakt und zusätzlich „Aroma“ enthält.
Darum geht’s:
Die Sirupflasche zeigt auf der Schauseite zahlreiche Dolden Holunderblüten. Die Sorte ist entsprechend als „Holunderblüte“ bezeichnet. Nur auf der Rückseite kann der Kunde aus der Zutatenliste entnehmen, dass der Sirup neben Zucker und Wasser vor allem aus Birnen- und Apfelsaftkonzentrat, entsprechend je 25 Prozent Saft, besteht. Lediglich 0,3 Prozent Holunderblütenextrakt sind im Produkt enthalten. Zusätzlich wird der Geschmack mit Aroma erzielt.
Das ist geregelt:
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften wie die Zusammensetzung.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Sind auf einem Etikett Abbildungen von Holunderblüten aufgedruckt und diese auch als Sorte genannt, sollte ausschließlich Holunderblüten für der Geschmack des dienen, kein „Aroma“ aus anderen Quellen. Mit einem erheblichen Anteil an Fruchtsaft rechnen Verbraucher vermutlich nicht.
Fazit:
Der Anbieter sollte nach Meinung der Verbraucherzentrale die Aufmachung der Schauseite an die Zusammensetzung anpassen. Unter anderem sollte ein gut lesbarer Hinweis „aromatisiert“ oder „mit Aroma“ auf der Schauseite stehen.
Stellungnahme der Steinrieser Getränke GmbH, St. Gallen/Österreich
„Trimm Holunderblüte Sirup“ ist ein Getränkesirup zur Zubereitung eines Erfrischungsgetränkes mit Holunderblütengeschmack. Aus dem Produkt wird unter Zugabe von Wasser ein Getränk hergestellt. Ein Sirup enthält in der Regel Zucker o.ä. als Hauptzutat und den jeweiligen Extrakt. Durch die geschmackliche Intensität des Holunder-Blütenextraktes ist bereits eine geringe Menge ausreichend, um dem Sirup und dem Erfrischungsgetränk den charakteristischen Geschmack zu verleihen. Die bildliche Darstellung der Holunderblüten dient dem Verbraucher zum einen zur optischen Orientierung, um die Geschmacksrichtung zu erkennen, und zum anderen um darauf hinzuweisen, dass das Produkt mit Holunderblüten hergestellt wird.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hat die Steinrieser Getränke GmbH 31.05.2016 wegen irreführender Werbung abgemahnt. Die Steinrieser Getränke GmbH hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, so dass der vzbv am 13.07.2016 beim Landgericht Gießen Klage erhoben hat. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.05.2017 abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die eingelegte Berufung des vzbv am 11.09.2017 zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren durch das Urteil des LG Gießen vom 11.05.2017 rechtskräftig abgeschlossen.
Ergebnis
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. ist mit seiner Klage vor Gericht leider gescheitert. Unserer Auffassung nach ist die Aufmachung jedoch nach wie vor missverständlich und kann bei Verbrauchern eine falsche Erwartung über Gehalt an Holunderblüte wecken.
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.