Das ärgert beim Einkauf:

Unterschiedliche Angaben zum Fruchtgehalt in „Beerenschorle“

Die Angaben zum Fruchtgehalt bei „Wiesenkiez Bio Beerenschorle“ widersprechen sich.
getaeuscht

Die „Wiesenkiez Bio Beerenschorle“ bewirbt auf der Rückseite der Flasche den 
Fruchtgehalt mit „mindestens 60 %“. Die Zutatenliste führt die Mengen der verschiedenen Früchte in der „Beerenschorle“ auf. Die Summe der dort angegebenen Fruchtanteile beträgt jedoch nur 52 Prozent. Sie ist damit deutlich geringer als die versprochene Mindestmenge. 
Der Hersteller sollte nicht mit einem Fruchtgehalt von mindestens 60 Prozent werben, wenn dieser laut Zutatenverzeichnis nur 52 Prozent beträgt.

Der Anbieter behauptet: „Fruchtgehalt mindestens 60 %“, aber wenn ich alle Saftanteile zusammenrechne, komme ich nur auf 52 %.
Verbraucherin aus Frankfurt vom 22.08.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Widersprüchliche Angaben zum Fruchtgehalt der „Beerenschorle“ sind nicht akzeptabel. Der Hersteller sollte die Angaben überprüfen und korrigieren. 

Darum geht’s:

Laut Zutatenliste besteht die „Beerenschorle“ neben Wasser und Kohlensäure aus verschiedenen Fruchtsäften. Der Saftanteil setzt sich zusammen aus: „Apfeldirektsaft 25 %, Birnensaft 10 %, Quittensaft 5 %, Sauerkirschsaft 5 %, Johannisbeersaft 5 %, Holundersaft 2 %“. Auf die Zutatenliste folgt die Information „Fruchtgehalt mindestens 60 %“. Die Summe der einzelnen Saftanteile ergibt jedoch einen Gesamtfruchtgehalt von 52 Prozent. Der Anteil an Beeren in der „Beerenschorle“ beträgt sieben Prozent. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren gibt die Verordnung vor, dass der prozentuale Mengenanteil der Zutaten anzugeben ist, die in der Bezeichnung, durch Bilder oder Worte auf der Verpackung besonders hervorgehoben werden. 
Nach den Leitsätzen für Erfrischungsgetränke enthalten Fruchtsaftschorlen je nach Fruchtsorte Mindestfruchtgehalte zwischen 25 und 50 Prozent. Der Gesamtfruchtgehalt einer Fruchtsaftschorle kann im Hauptsichtfeld angegeben werden. Weiterhin wird die Bezeichnung einer Schorle durch die geschmackgebende/n Frucht oder Früchte bestimmt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angabe über den Fruchtgehalt der „Wiesenkiez Beerenschorle“ ist uneinheitlich und daher aus unserer Sicht täuschend. Gerade die Angabe des Gesamtfruchtgehaltes können Verbraucher:innen beim Einkauf schnell erfassen und sie zum Qualitätsvergleich mit weiteren Angeboten nutzen. Dass die Angabe nicht mit den Angaben im Zutatenverzeichnis übereinstimmt, zeigt sich jedoch nur den Kaufinteressierten, die sich genauer mit dem Produkt befassen und den Fruchtanteil aus der Zutatenliste berechnen. Der Hersteller sollte seine Angaben sorgfältiger prüfen. 
Weiterhin ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass auch der Name „Beerenschorle“ unpassend ist, da der Beerenanteil mit sieben Prozent im Gegensatz zu Apfel und Birne mit 35 Prozent nur eine untergeordnete Bedeutung spielt.

Fazit:

Der Hersteller sollte nicht mit einem Fruchtgehalt von mindestens 60 Prozent werben, wenn dieser laut Angaben im Zutatenverzeichnis nur 52 Prozent beträgt. Außerdem sollte er einen passenderen Namen wählen, der keinen falschen Eindruck über die Zusammensetzung weckt.

Stellungnahme der Hannheinehof Lebensmittel GmbH, Fulda-Niederrode

Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:
Die Firma teilt mit, dass es sich um einen Fehler handelt. Der korrekte Fruchtanteil werde bei der nächsten Füllung zum Jahreswechsel angegeben. Zusätzlich teilt die Firma mit, dass bereits der geringe Anteil an Johannisbeere ein dominantes Aroma gebe, das bestimmend für den Produktnamen „Beerenschorle“ sei.

Ergebnis

Der Anbieter hat mitgeteilt, das Etikett bei der nächsten Abfüllung zum Jahreswechsel zu korrigieren. Fotos des geänderten Etiketts und ein konkreter Zeitpunkt der Änderung liegen Lebensmittelklarheit bisher nicht vor.