Vidal Erdbeer Schnüre
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Abgebildete und benannte Früchte sollten als Saft und nicht nur als Geschmacksrichtung des natürlichen Aromas in den Fruchtgummis vorkommen. Der Hersteller sollte darauf hinweisen, dass die Bonbons aromatisiert sind und nicht durch den Hinweis „ohne Zusatz von künstlichen Aromen“ den generellen Verzicht auf eine Aromatisierung suggerieren.
Beschwerde
Auf der Verpackung steht "Erdbeer Schnüre" und es sind Erdbeeren auf dem Etikett abgebildet – im ganzen Produkt ist aber kein einziger Bestandteil von Erdbeeren enthalten (laut Inhaltsangaben); das Produkt besteht hauptsächlich aus Zucker und Mehrfruchtsaftkonzentraten (kein Erdbeersaft!)
Verbraucherin aus Wolfsburg vom 19.01.2016
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung:
Darum geht’s:
Auf dem Deckel der Plastikdose sind mehrere naturgetreue Erdbeeren abgebildet. Durch die durchsichtige Dose sind rote Fruchtgummis in Schnürenform zu sehen. Unter dem Produktnamen „Erdbeer Schnüre“ steht in fast gleicher Schriftgröße der Hinweis „Mit 20 % Mehrfruchtsaft“ und in sehr viel kleinerer Schriftgröße der Hinweis „Gefüllte saure Fruchtgummis mit Erdbeergeschmack – Ohne Zusatz von künstlichen Aromen“.
Tatsächlich enthält der Mehrfruchtsaft keinen Erdbeersaft, sondern Saftkonzentrate von Traube, Birne, Pfirsich und Ananas. Auch sonst taucht Erdbeere in der Zutatenliste nicht auf. Es ist zu vermuten, dass sich hinter dem „natürlichen Aroma“ ein nach Erdbeere schmeckendes Aroma verbirgt.
Das ist geregelt:
Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel, nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie die Zusammensetzung.
Die Richtlinie für Zuckerwaren beschreibt die Zusammensetzung von Zuckerwaren. Sie wird von der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. (BDSI) herausgegeben und hat keinen Rechtscharakter. Sie gibt den Herstellern unter anderem vor: “Auch bei der ausschließlichen Verwendung von Aromen kann durch Bezeichnungen, Abbildungen und Formgebungen auf Früchte hingewiesen werden. Das gilt jedoch nicht für Aromen, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft natürlich vorkommt.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Auf der Schauseite wird explizit darauf hingewiesen, dass Mehrfruchtsaft verwendet und auf künstliche Aromen verzichtet wird. In Verbindung mit der Abbildung und namentlichen Nennung von Erdbeeren sowie der roten Farbe der Schnüre ist es unserer Ansicht nach naheliegend, dass Verbraucher zumindest einen Teil des Saftes als Erdbeersaft erwarten.
Fazit:
Der Anbieter sollte auf die naturgetreue Abbildung von Früchten verzichten, wenn keinerlei Bestandteile der Früchte im Produkt vorkommen. Zudem sollte ein Hinweis wie „mit Aroma“ oder „aromatisiert“ unmissverständlich klarstellen, woher der Geschmack der Bonbons nach Erdbeeren stammt.
Stellungnahme der Vidal GmbH, Nürnberg
Alle unsere Produkte werden permanent kritisch überprüft, mit dem Ziel für den Verbraucher ein Höchstmaß an Klarheit zu erreichen.
Unser Produkt ist konform mit allen Vorgaben, sowie deutlich in Auslobung:
- Deklaration laut LMIV VO (EU) 1169/2011
- Im Einklang mit der Richtlinie Zuckerware BLL Punkt 5c
- Kenntlichmachung des „Geschmackes“
- „Mehrfruchtsaft“ ausgelobt und Schaubildseitig zusätzlich
- Korrekte Aufschlüsselung auf Rückseite
Ergebnis
Bei einer Marktbeobachtung im März 2018 hat die Verbraucherzentrale festgestellt, dass der Hersteller die Rezeptur geändert hat: Erdbeersaft ist nun enthalten. Leider hat der Hersteller gleichzeitig den Fruchtsaftanteil von bisher 20 Prozent Mehrfruchtsaft auf sieben Prozent Erdbeersaft gesenkt.
Den bisher verwendeten Farbstoff Echtes Kurmin hat er durch färbende Pflanzenkonzentrate ersetzt.
Weitere Informationen auf unseren Seiten
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.