So haben Hersteller reagiert:

Widersprüchliche Allergenangaben auf Sahne Toffees entfernt

Änderung: Allergenhinweis auf Verpackung und Bonbonpapierchen waren widersprüchlich. Suntjens hat die Angabe auf den Bonbons entfernt.
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Auf der Verpackung ist ein Allergenhinweis aufgedruckt, dass das Produkt Erdnüsse und Schalenfrüchte enthalten kann. Ein weiterer Hinweis stand auf den Bonbonpapierchen: Neben Schalenfrüchten kennzeichnete der Anbieter Eier und Sojabohnen als mögliche Allergene. Da diese laut Angaben der Firma jedoch nicht zutreffen, hat der Anbieter die widersprüchliche Allergenkennzeichnung auf den Wicklern bereits entfernt. 

Ich habe heute Suntjens Sahne Toffees gekauft und sorgfältig die Packung/Zutatenliste gelesen, da ich aufgrund einer Soja-Allergie alles genau prüfen muss. Leider stellte ich nach dem Genuss eines dieser Toffees fest, dass innerhalb der Verpackung, in welchen das Toffee extra noch eingewickelt ist, eine andere Zutatenliste aufgedruckt ist, insbesondere von der Rubrik „Kann Spuren von...“. Leider kann dieses Produkt nun doch Sojabohnen enthalten, welches ich auch nach einer gewissen Zeit nun mit Symptomen bemerke. Daher würde ich gerne weitere Kunden, die auch eine Soja-Allergie haben warnen.
Verbraucherin aus Rantrum vom 09.04.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Widersprüchliche Angaben sind nicht akzeptabel und verunsichern Verbraucher:innen vor allem bei Informationen zu Allergenen. Der Anbieter sollte eindeutige Informationen zu den Allergenen aufdrucken.

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite der Bonbontüte ist unterhalb der Zutatenliste mit der verpflichtenden Allergenkennzeichnung die Angabe „das Produkt kann Erdnuss und Schalenfrüchte enthalten“ aufgedruckt. 
Auf den Wicklern, die jeden Bonbon umhüllen, sind auf dem Papier die Zutatenliste sowie die Angabe „das Produkt kann Schalenfrüchte, Eier und Sojabohnen enthalten“ zu finden.   

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für Verbraucher:innen leicht verständlich sein. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Der Hinweis auf mögliche unbeabsichtigte Spuren von Allergenen ist nicht verpflichtend. Die LMIV schreibt aber vor, dass auch freiwillige Informationen nicht zweideutig oder missverständlich sein dürfen.  

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die beiden Spurenhinweise auf mögliche Allergene auf der Verpackung und den Bonbonpapieren widersprechen sich. Gerade in einem so sensiblen Bereich wie der Allergenkennzeichnung verunsichern sie Verbraucher:innen und sind nicht akzeptabel.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Widerspruch auflösen und eindeutige Informationen zu den Allergenen aufdrucken.

Stellungnahme der Suntjens Süßwaren Import + Export GmbH, Brüggen

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Hiermit bestätigen wir, dass die Folie die korrekte Allergen-Kennzeichnung enthält! Die Kennzeichnung auf dem Wickler ist falsch. Eier und Soja sind nicht im Produkt enthalten und stellen laut Hersteller auch kein Kreuzkontaminationsrisiko für die Sahne Toffees dar.
Die Angabe von Allergenen auf dem Wickler ist mehr als derzeit erforderlich; von daher werden wir den Wickler umgehend entsprechend anpassen lassen.

Geändert

Ergebnis

alt: Allergenhinweis, Suntjens Original Sahne Toffees, vor Dezember 2022; neu: ab Dezember 2022

Die Anbieterfirma hat sämtliche Informationen auf dem Wicklerpapier entfernt. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das bedauerlich, da nur eine Korrektur erforderlich war. Allergeninformationen sind auf Bonbonpapieren nicht verpflichtend, stellen aus unserer Sicht aber eine sinnvolle Informationen dar.