Das ärgert beim Einkauf:

Wiltmann Hähnchenbrust, 3 Scheiben

Der Aspik-Aufschnitt enthält unerwartet Chili.
getaeuscht

Die Verpackungsvorderseite lässt Hähnchenbrust in Aspik erwarten. Dass das Produkt tatsächlich Chili als Zutat enthält, erfahren Verbraucher:innen erst auf der Rückseite oder wenn sie die Wurst verzehren.
Der Hersteller sollte das Produkt auf der Schauseite zutreffend benennen und dabei auf Chili als charakteristische Zutat hinweisen.

Die Informationen auf der Vorderseite der „Hähnchenbrustfilets“ sind unzureichend. 
Aufgrund der fehlenden Angaben zum (feurigen) Chili auf der Vorderseite sind wir davon ausgegangen, dass es sich um eine hochwertige Hähnchenbrust in Aspik mit Paprika handelt. […] Wer vermutet bei der simplen Angabe „Hähnchenbrust“ ein so feuriges Produkt mit Chili?! 
Verbraucher aus Nidderau vom 11.02.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Dass der Aspik-Aufschnitt Chili als Zutat enthält, sollte bereits auf der Schauseite erkennbar sein.

Darum geht’s: 

Die Schauseite der Verpackung nennt das Produkt „Hähnchenbrust, 3 Scheiben“. Das Produkt selbst ist durch die transparente Folie sichtbar. Zu sehen sind drei Scheiben Hähnchenbrust in Aspik und eine rotfarbene Zutat. Die Rückseite bezeichnet das Produkt als „Hähnchenbrustfilet in Chili-Rinder-Aspik, süß-sauer, gepökelt“. Das Zutatenverzeichnis führt 0,7 Prozent Chili auf.

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Nach der Verordnung müssen verpackte Lebensmittel mit einer Bezeichnung gekennzeichnet sein. Sie soll die wichtigsten Eigenschaften eines Lebensmittels nennen, damit die Art des Produktes leicht erkennbar ist und eine Verwechslung mit vergleichbaren Erzeugnissen ausgeschlossen wird. Im Gegensatz dazu gibt es für Produktnamen keine konkreten gesetzlichen Regelungen. Produktnamen unterliegen lediglich dem Täuschungsverbot.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher:innen sollten die wesentlichen Eigenschaften eines Lebensmittels auf den ersten Blick erkennen können. Dies trifft aus unserer Sicht bei dem Produktnamen „Hähnchenbrust, 3 Scheiben“ nicht zu. Tatsächlich handelt es sich um einen Aufschnitt aus gepökelter Hähnchenbrust in Rinderaspik. Ebenso unklar ist, dass es sich bei der sichtbaren rotfarbenen Zutat um Chili handelt. Es liegt nahe, diese als rote Gemüsestückchen zu deuten. Chili sollte als charakteristische Zutat auf der Schauseite stehen. 

Fazit:

Der Hersteller sollte das Produkt auf der Schauseite zutreffend benennen und dabei auf Chili als charakteristische Zutat hinweisen.

Stellungnahme der Franz Wiltmann GmbH & Co. KG, Versmold-Peckeloh

Kurzfassung:

Durch die transparente Vorderfolie sind die roten Chili-Flocken klar erkennbar. Auf dem rückseitigen Etikett weisen wir darüber hinaus sowohl in der Verkehrsbezeichnung als auch – mengenmäßig präzisiert – im Zutatenverzeichnis auf den Zusatz von Chili hin. Einen zusätzlichen Hinweis auf den Schärfegrad des Produktes halten wir aufgrund der Subjektivität des Schärfeempfindens nicht für zielführend.