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Hinweis „kann Spuren von Erdnuss enthalten“

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Hinweis „kann Spuren von Erdnuss enthalten“

Frage

Wir hatten immer eine bestimmte Marke Schokolade gekauft, da es eine ist, die keine Spuren von Erdnuss enthalten hatte. Jetzt wurde das Produkt ohne wirkliche Information getauscht, also Name geändert aber Verpackung fast eins zu eins übernommen. Dadurch änderten sich auch die Allergene: Vorher stand drauf „Kann Spuren von Gluten und Schalenfrüchten enthalten“. Jetzt steht drauf „Kann Spuren von Eiern, Erdnuss, Gluten und anderen Schalenfrüchten enthalten“. Muss der Anbieter nicht klarer über eine solche Rezepturänderung informieren?  

Antwort

Wenn die Zutatenliste gleich geblieben ist, hat der Hersteller die Rezeptur der Schokolade vermutlich nicht geändert. Aber auch im Falle einer Rezepturänderung sind Anbieter nicht verpflichtet, dies zu kennzeichnen. Ob sich durch die Rezepturänderung ohne Hinweis ein Täuschungspotenzial ergibt, müsste im Einzelfall geklärt werden.  

Informationen über Allergene bietet nur die verpflichtende Allergenkennzeichnung. Anbieter müssen dazu die 14 häufigsten Allergene in der Zutatenliste hervorheben.

Bei dem von Ihnen zitierten Spurenhinweis handelt es sich hingegen um eine freiwillige Information des Herstellers. Er kann damit vor unbeabsichtigten Spuren von Allergen warnen – beispielsweise weil er im selben Fabrikgebäude oder mit denselben Maschinen Lebensmittel mit Erdnüssen herstellt. Vielfach möchten sich Anbieter mit dem Hinweis vor Haftungsansprüchen schützen und listen zahlreiche Allergene auf, ohne dass diese tatsächlich enthalten sind.

Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist die freiwillige Kennzeichnung von Allergenspuren für Allergiker wenig praktikabel. Sie bietet keine Sicherheit, da das Fehlen eines – freiwilligen – Hinweises nicht bedeutet, dass keine Spuren enthalten sind. Umgekehrt kann es zu einer Überdeklaration kommen, wenn sich Hersteller mit dem Hinweis vor Haftungsansprüchen schützen möchten und daher zahlreiche Allergene auflisten.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollte es einheitliche und rechtsverbindliche Regelungen zur Spurenkennzeichnung geben.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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