Kennzeichnung von Acesulfam
Frage
Bei einem „Protein-Joghurt Blaubeere“ sind drei verschiedene Süßstoffe enthalten. Zwei davon (Erythrit, Sucralose) sind namentlich in der Zutatenliste aufgeführt. Der dritte, Acesulfam-K ist nur als E 950, also nicht auf den ersten Blick erkennbar, genannt. Die Diskussion um Gesundheitsrisiken von Acesulfam K könnte vielen Verbraucher:innen bekannt sein. Deswegen kommt bei mir der Verdacht auf, dass Ehrmann versucht die Verwendung dieses Süßstoffes zu verschleiern, indem dieser nur per E-Nummer deklariert ist. Insbesondere weil die beiden anderen, weniger in Kritik geratenen Süßstoffe, namentlich aufgeführt sind. Wie sind da die rechtlichen Vorschriften?
Antwort
Die von Ihnen geschilderte Kennzeichnung entspricht den rechtlichen Vorgaben. Es ist Anbietern freigestellt, ob sie bei einem Zusatzstoff – neben dem Klassennamen – den Namen der Substanz oder die E-Nummer nennen.
Die in einem Lebensmittel eingesetzten Zusatzstoffe müssen in der Zutatenliste stehen. Dabei wird der Klassenname vorangestellt. Dahinter müssen Anbieter entweder die Substanzbezeichnung oder die E-Nummer angeben. Korrekt ist also die Angabe „Süßungsmittel E 950“ oder „Süßungsmittel Acesulfam K“.
Süßstoffe wie Acesulfam K sind nur für bestimmte Lebensmittel und mit einer Höchstmengenbeschränkung erlaubt. Dafür wird der sogenannte ADI-Wert angewandt. Er beschreibt die Menge eines Stoffes, die ein Mensch lebenslang täglich aufnehmen kann, ohne dass gesundheitliche Folgen zu erwarten sind. ADI steht für "Acceptable Daily Intake", also die akzeptable tägliche Aufnahmemenge.
In den vergangenen Jahren wurde in den Medien vielfach über mögliche gesundheitliche Risiken von Süßstoffen wie Acesulfam K diskutiert. Insbesondere Aspartam und Acesulfam K geraten immer wieder in den Fokus. Laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bestätigt die Mehrheit der Studien zwar, dass keine Gesundheitsgefahr von Süßstoffen ausgeht. Allerdings sei die Studienlage unzureichend, so das BfR in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2023.
Auch wenn die Kennzeichnung rechtlich korrekt zu sein scheint: Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es schwer nachvollziehbar, warum der Anbieter einige Süßungsmittel namentlich kennzeichnet und AcesulfamK nur mit der E-Nummer. Angesichts der Diskussionen und Berichte über gesundheitliche Risiken kann der Eindruck entstehen, dass der Hersteller die Substanzbezeichnung bewusst verschweigt. Für eine verbraucherfreundliche Kennzeichnung sollten Hersteller bevorzugt die Substanznamen angeben, denn E-Nummern müssen interessierte Menschen erst nachschlagen.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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