Kennzeichnung von aufgetautem Kuchen
Frage
Für Fleisch- und Fischprodukte gibt es eine Kennzeichnungspflicht, wenn die Ware schon einmal eingefroren war (mit Ausnahmen).
Wenn ich auf einem Wochenmarkt oder auch in einem Einzelhandelsgeschäft nicht vorverpackten Kuchen kaufe, zum Beispiel ein Stück Käsekuchen, muss dann eine Kennzeichnung erfolgen, wenn dieser Kuchen vorher eingefroren war? Wenn ja, aufgrund welcher Gesetze/Verordnungen geschieht das und worauf kann ich mich berufen?
Antwort
Der Auftauhinweis ist für alle verpackten Lebensmittel verpflichtend, nicht nur für Fleisch und Fisch. Bei unverpackter Ware ist die Rechtslage komplizierter. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit wäre ein fehlender Auftauhinweis bei einem Kuchen täuschend und damit unzulässig. Er darf aus unserer Sicht nicht fehlen.
Wird ein fertig erzeugtes Lebensmittel eingefroren und später als aufgetaute Ware in den Verkauf gebracht, müssen verpackte Lebensmittel einen Auftauhinweis als Ergänzung zur Bezeichnung tragen.
Bei lose angebotenen Lebensmitteln wie Kuchen ist die Rechtslage komplizierter: Der Hinweis wäre in jedem Fall erforderlich als Ergänzung der Bezeichnung. Gibt die Bäckerei also eine Bezeichnung für den Kuchen an, beispielsweise „Käsekuchen“ oder „Bienenstich“, muss sie dort den Auftauhinweis ergänzen. Die Bezeichnung ist bei lose verkaufter Ware allerdings nicht verpflichtend. Es gilt aber das allgemeine Verbot der Irreführung und Täuschung. Dieses ist für Lebensmittel in der Lebensmittelinformationsverordnung festgelegt.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit können Verbraucher:innen in einer Bäckerei oder auf dem Wochenmarkt frisch gebackenen Kuchen erwarten. Ein fehlender Auftauhinweis kann aus unserer Sicht daher täuschend sein. Im Einzelfall müsste ein Gericht darüber entscheiden.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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