Limoncellocreme ohne Limoncello
Frage
Eine Limoncellocreme enthält vieles, aber laut Zutatenliste keinen Limoncello. Muss ein Dessert mit dem Namen „Limoncellocreme“ nicht Limoncello enthalten?
Antwort
Für Desserts wie Limoncellocreme gibt es keine speziellen rechtlichen Vorgaben. Es gilt aber das allgemeine Verbot der Irreführung. Wir stimmen Ihnen zu, dass Verbraucher bei einem Produkt mit dem Namen „Limoncellocreme“ ein Dessert erwarten können, das Limoncello enthält. Dieser ist in der Zutatenliste aber nicht immer eindeutig erkennbar.
Denn bei zusammengesetzten Zutaten hat der Anbieter zwei Möglichkeiten, sie im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen:
- Sie kann als Ganzes angegeben werden, sofern unmittelbar danach eine Aufzählung der Zutaten folgt. Dann würde im Zutatenverzeichnis beispielsweise stehen: Limoncello (Zucker, Zitronensaft, Ethylalkohol, natürliches Zitronenaroma)
- Die Einzelzutaten der Zutat werden einzeln („aufgelöst“) in der Zutatenliste aufgeführt. Dann stünden in der Zutatenliste der Zucker, der Zitronensaft, der Alkohol und das Aroma einzeln zwischen den anderen Zutaten des Desserts, weil sich die Reihenfolge nach den Gewichtsanteilen bestimmt.
Möglicherweise hat der Anbieter in dem von Ihnen genannten Fall die zweite Variante gewählt. Aus unserer Sicht wäre die erste Variante allerdings verbraucherfreundlicher. Mit einer Mengenkennzeichnung wäre zudem klar, wie viel Limoncello in dem Produkt enthalten ist.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Kommentare
So, der Verbraucher kann bei einer Limoncellocreme erwarten dass Limoncello enthalten ist? Da stimme ich Ihnen zwar zu 100 % zu, möchte aber anmerken, dass Sie sich drehen wie das sprichwörtliche Fähnlein im Wind, je nachdem worüber der Verbraucher sich beschwert.
Warum beurteilen Sie das anders, wenn der Verbraucher sich über einen fehlenden Warnhinweis auf enthaltenen Alkohol beschwert? Ich erinnere mich an einen Beitrag von Ihnen zu einem Weinschaumcreme-Quark (auch wenn dieser mit der typischen Bezeichnung Zabaione benannt war) bei dem das Fazit war, das Alkohol nochmal deutlich gekennzeichnet werden müsse weil nicht klar sei, dass dieser enthalten ist? Ich zitiere aus dem erwähnten Beitrag: "Deshalb kann auch ein Zabaione-Quark durchaus Alkohol enthalten"
Ganz besonders stört mich hier das "kann". Die zitierten Formulierung impliziert durch das "kann", dass es in Ordnung wäre, wenn Wein nicht enthalten wäre. klarer wäre an dieser Stelle ein "sollte" gewesen. Dann "kann" auch eine Limoncellocreme alkoholhaltigen Likör enthalten, muss aber nicht. Wenn Sie hier so urteilen, fehlt in Ihrem anderen Artikel der klare und deutliche Hinweis darauf, dass man in einer Weinschaumcreme Wein und damit Alkohol erwarten sollte und muss.
Wie gesagt, ich stimme Ihnen zu 100 % zu: wenn ich eine Limoncello-Creme kaufe, erwarte ich dass darin selbiger ist. Solche Fälle von Verbrauchertäuschung sollten Sie vermehrt bearbeiten und weniger solche, in denen der Verbraucher einfach nur die Verantwortung für seine eigene Unachtsamkeit jemand anderem in die Schuhe schieben will.
Mit besten Grüßen,
Kiwi
Wir haben dazu seit Jahren klare Standpunkte:
In dieser Frage geht es aber nur um den ersten Punkt.
Wir haben aber den von Ihnen kritisierten Satz in unserem Beitrag zur Zabaione-Quark geändert.
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