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Erlaubt: Aufgetautes Fleisch ohne Hinweis

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Erlaubt: Aufgetautes Fleisch ohne Hinweis
Erlaubt

Vielfach gehen Verbraucher:innen davon aus, dass es sich bei vorverpacktem Fleisch aus der Kühltheke um frisches, nicht um zuvor gefrorenes Fleisch handelt. Aber nur bei unverarbeitetem Fleisch ist die Angabe „aufgetaut“ verpflichtend. Fehlt der Hinweis, bedeutet es nicht, dass kein Auftauen stattgefunden hat. Wurde aufgetautes Fleisch mariniert, kann der Hinweis entfallen.

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte aus Sicht von Lebensmittelklarheit aufgetautes mariniertes oder gewürztes Fleisch den Hinweis „aufgetaut“ in Verbindung mit der Bezeichnung auf der Schauseite tragen.

Ein typisches Beispiel

Im Handel wird Fleisch teilweise in aufgetautem Zustand angeboten. Dies ist aber nicht immer erkennbar. Wird das Fleisch nach dem Auftauen mariniert, entfällt die Verpflichtung für den Hinweis „aufgetaut“.

Hinten auf der Verpackung der marinierten Schweinesteaks findet sich in kleinster Schrift der Hinweis: „Hergestellt aus aufgetauter Schweinehüfte!“ Auf den ersten Blick ging ich davon aus, dass es sich um frische Ware handelt, erst durch genaues Hinsehen wird klar, dass es sich um aufgetautes Fleisch handelt, welches als Frischfleisch getarnt wird!
Verbraucher aus Göttingen vom 30.05.2021

Ich ging davon aus, dass das vakuumverpackte, marinierte Fleisch aus frischem Fleisch und nicht aus aufgetautem hergestellt wird. Aus der Verpackung geht das jedenfalls nicht hervor. Nicht einmal die Verkäuferinnen wussten, ob es sich um aufgetautes Fleisch handeln könnte. Hier wäre es doch nur fair dem Kunden gegenüber, wenn ein Hinweis darauf gut leserlich auf der Verpackung angebracht wäre.
Verbraucherin aus München vom 27.07.2015

Das ist geregelt

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sieht vor, dass Endverbraucher:innen angemessen darüber informiert werden, wenn Lebensmittel aufgetaut wurden. Denn durch das Einfrieren und spätere Auftauen können sich insbesondere bei Fleisch- und Fischereierzeugnissen Nachteile für die Weiterverwendung oder beim Geschmack ergeben.
Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt.
Folgende Ausnahmen werden im Anhang der LMIV genannt:

  • Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind
  • Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Herstellungsprozess ist
  • Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat.

Somit sind aufgetaute Zutaten im Enderzeugnis ausgenommen. Wurde Fleisch mariniert oder gewürzt, gilt das Fleisch als Zutat für das marinierte Schweinenackensteak, so dass der Auftauhinweis entfallen kann.
 

Verständlicherweise können Verbraucher:innen davon ausgehen, dass vorverpacktes Fleisch aus der Kühltheke frisch ist. Nach den aktuellen Regelungen muss aufgetautes Fleisch, das mit weiteren Zutaten verarbeitet wird, keinen Auftauhinweis tragen.
Da sich die Qualität von gefrorenem und frischem Fleisch unterscheidet, sollten Verbraucher:innen darüber informiert werden, ob es sich um mariniertes, frisches oder aufgetautes Fleisch handelt.
Fazit: Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte aufgetautes mariniertes oder gewürztes Fleisch den Hinweis „aufgetaut“ in Verbindung mit der Bezeichnung auf der Schauseite tragen.
Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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