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Erlaubt: „Hafer-Vollkornbrot“ mit geringem Haferanteil

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Erlaubt: „Hafer-Vollkornbrot“ mit geringem Haferanteil
Erlaubt

Bezeichnungen wie Hafer-Vollkornbrot oder Buchweizenbrot lassen überwiegend Hafer oder Buchweizen in den Broten erwarten: Nach den Leitsätzen reichen jeweils 20 Prozent Hafer oder Buchweizen aus. Für Verbraucher:innen steht die Zusammensetzung im Widerspruch zur Bezeichnung des Brotes, die nur auf eine Getreideart, in diesem Fall Hafer hinweist. 

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit sollte bei Auslobung einer Getreideart wie Hafer oder Buchweizen auch alle anderen verwendeten Getreidearten genannt werden.

Beispiel Backmischung für „Hafer-Vollkornbrot“

In der Zutatenliste der Backmischung stehen an erster Stelle 60 Prozent Weizenvollkornmehl. Die Haferbestandteile folgen mit insgesamt 25 Prozent. Weiterhin sind als Getreidebestandteile noch 4,5 Prozent Weizenvollkornsauerteig und Weizeneiweiß enthalten.

Beschwerden zu Haferbrot und Haferbrötchen

Es wird mit Haferbrötchen geworben, tatsächlich sind um die 11 % an Hafer enthalten, hauptsächlich wurde Weizenmehl verwendet. Das habe ich erst zu Hause gemerkt, als ich mir auf der Zutatenliste diese Angaben näher angeschaut habe. Schade! Ein Hinweis wie „Weizenbrötchen mit Hafer“ oder so ähnlich wäre treffender gewesen.
Verbraucherin aus Berlin vom 24.08.2022

Auf der Suche nach einem Haferbrot bin ich auf ganz unterschiedliche Sorten gestoßen. In diesem Fall heißt das Brot zwar Haferbrot, aber wenn man genauer hinschaut, ist es eben doch ein Mischbrot mit viel Weizen (also mehr Weizen als Hafer) und genau das wollte ich vermeiden. Es gibt doch auch Roggenbrot, das dann nur aus Roggenmehl besteht und dann gibt es auch glutenfreie Haferbrote. Das finde ich sehr verwirrend.
Verbraucherin aus Neustadt vom 09.01.2020

Die Fertigmischung ist als Haferbrot angepriesen, sind aber nur 16 % Haferflocken und 7 % Hafermehl verarbeitet. Durch geschickten Aufdruck, könnte man glauben, es wären 60 % Haferflocken und 16 % Haferflockenmehl enthalten.
Verbraucher aus Flensburg vom 08.03.2017

Beschwerden zu Buchweizenbrot

Auf der Vorderseite der Verpackung steht "Buchweizenbrot Backmischung". Ich bin davon ausgegangen, dass es sich auch um Buchweizenmehl handelt oder zumindest die Menge des Buchweizenmehls überwiegt. Schaut man aber hinten bei den Zutaten, ist lediglich 20 % Buchweizenmehl drin. 65 % sind Weizenmehl und 15 % Roggen.
Verbraucherin aus Bonn vom 02.04.2020

Das ist geregelt

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Steht ein einzelnes Brotgetreide in der Bezeichnung, gilt nach den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck Folgendes: Weizenbrot oder Weizenbrötchen, Dinkelbrot oder Dinkelbrötchen sowie Emmerbrot oder Emmerbrötchen enthalten mindestens 90 Prozent der genannten Getreideart. Eine Ausnahme betrifft Roggenbrötchen: Hier sind mehr als 50 Prozent Roggenanteil ausreichend.
Für Hafervollkornbrot sind dagegen – aus backtechnischen Gründen wie Krumenbeschaffenheit, Porung und Lockerung – nur mindestens 20 Prozent Hafervollkornerzeugnisse und insgesamt mindestens 90 Prozent Vollkornerzeugnisse vorgesehen. Entsprechendes gilt für Vollkornbrote mit Bezeichnungen von anderen Getreidearten wie Gerstenvollkornbrot. Auch Nicht-Vollkornvarianten wie Haferbrötchen enthalten jeweils nur mindestens 20 Prozent Hafer. Außer Haferbrot führen die Leitsätze noch Maisbrot, Hirsebrot und Amaranthbrot auf. 

Viele Brotsorten werden traditionell nach den verwendeten Getreidearten benannt. So enthält beispielsweise Weizen- oder Roggenbrot in erster Linie Weizen oder Roggen als Getreideart. Analog können Verbraucher:innen bei Broten mit anderen Getreidearten in der Bezeichnung von einem überwiegenden Anteil dieser Getreidearten ausgehen.

Diese Thematik war Teil einer repräsentativen Verbraucherstudie im Auftrag von Lebensmittelklarheit in 2018. Danach halten viele Verbraucher:innen den festgelegten Mindestanteil von 90 Prozent des Getreideanteils bei Roggen- und Weizenbrot für angemessen. Allerdings erwarten sie bei weiteren, weniger üblichen Getreidearten wie Hafer, Mais und Hirse zwar einen geringeren, aber mindestens 50-prozentigen Anteil. Somit scheint die Bezeichnung Haferbrot bei einem Haferanteil von lediglich 20 Prozent nicht mehr zeitgemäß.

Getreidearten haben unterschiedliche Backeigenschaften, so dass sich die meisten davon nicht als Basis für die Brotherstellung eignen. Daher können die Getreideanteile nicht immer entsprechend der Verbrauchererwartung erhöht werden. Umso wichtiger ist daher eine transparente und einheitliche Bezeichnung. Angesichts der Vielfalt an neuen Produkten am Markt mit sehr unterschiedlichen Anteilen an Getreiden und anderen Zutaten – ca. 3200 Brotsorten stehen aktuell im deutschen Brotregister –, sind klare Bezeichnungen unverzichtbar.

Fazit: Bei Auslobung einer Getreideart sollten alle anderen für die Backware verwendeten Getreidearten genannt werden und zwar in der Reihenfolge der Mengenanteile, beispielsweise „Weizen-Haferbrot“ oder „Weizenbrot mit Hafer“.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Seit dem 1. April 2021 gelten die überarbeiteten Leitsätze für Brot und Kleingebäck. Der Anteil für Hafer in einem Haferbrot liegt unverändert bei 20 Prozent – dies gilt auch für den Buchweizenanteil im Buchweizenbrot.  
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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