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Erlaubt: Roggenbrötchen nur zur Hälfte aus Roggen

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Erlaubt: Roggenbrötchen nur zur Hälfte aus Roggen
Erlaubt

Bei „Roggenbrötchen“ gehen Verbraucher:innen vielfach davon aus, dass das Getreide hauptsächlich von Roggen stammt. Bei Roggenbrot ist das der Fall, denn mindestens 90 Prozent des Getreides muss nach den Leitsätzen Roggen sein. Bei Roggenbrötchen dagegen genügt ein Anteil von 50 Prozent. Für Verbraucher:innen steht die Zusammensetzung im Widerspruch zur Bezeichnung des Brötchens, die keine erhebliche Mengen Weizen erwarten lässt.

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit sollten „Roggenbrötchen“ mit weiteren Brotgetreiden daher als „Roggenmischbrötchen“ bezeichnet werden.

Ein typisches Beispiel

Auf einem Beutel steht sowohl vorne als auch auf der Rückseite „Roggenbrötchen“. Laut Zutatenliste enthalten die Brötchen 35 Prozent Roggen und an zweiter Stelle Weizen.

Beschwerden zu „Roggenbrötchen“:
Auf der Verpackung steht ganz groß: „Kartoffel“ und noch größer „Roggenkrüstchen“, darunter „Herzhafte Roggenbrötchen mit aromatischer Kartoffelkruste“.
Ich ging davon aus, dass das Produkt, das ich kaufe Roggenbrötchen sind, da ich eine Weizenunverträglichkeit habe. Zum Glück habe ich zuhause noch auf die Rückseite geschaut und das Kleingedruckte gelesen: „Roggenbrötchen mit 30 % Roggenanteil und 2 % Kartoffelflocken, Zutaten: Weizenmehl etc.“
Ich meine, das ist eine grobe Irreführung und gesundheitsgefährdend!!!
Verbraucherin aus Neuental vom 19.12.2023

Die Bezeichnung „Roggenbrötchen“ lässt nicht verlauten, dass dies „Weizenbrötchen“ sind, in welche Roggen beigemischt wurde.
Für bewusste Ernährung eine enorme Hürde. Für Allergiker*innen verwirrend.
Verbraucherin aus Köln vom 15.03.2023

Das ist geregelt

Steht ein einzelnes Brotgetreide in der Bezeichnung, gilt nach den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck Folgendes: 
Weizenbrot oder Weizenbrötchen, Dinkelbrot oder Dinkelbrötchen sowie Emmerbrot oder Emmerbrötchen und Roggenbrot enthalten mindestens 90 Prozent der genannten Getreideart. 
Eine Ausnahme betrifft Roggenbrötchen: Hier sind mehr als 50 Prozent Roggenanteil ausreichend. 
Roggenmischbrot besteht zu 50 bis 90 Prozent aus Roggen.

Die Bezeichnung „Roggenbrötchen“ kann den falschen Eindruck vermitteln, dass die Brötchen – analog zu Roggenbrot – zu mehr als 90 Prozent aus Roggen bestehen. Dass in den Leitsätzen für Roggenbrötchen eine Ausnahme vorgesehen ist, dürfte weniger bekannt sein. 
Bestehen die Brötchen aus mehreren Roggenbestandteilen, kann Weizenmehl sogar an erster Stelle im Zutatenverzeichnis stehen. Das passt aus Verbrauchersicht nicht zur Bezeichnung „Roggenbrötchen“.

Fazit: Für „Roggenbrötchen“ sollte es keine Ausnahmeregelung für die Zusammensetzung geben. Analog zu Roggenmischbrot sollten sie als „Roggenmischbrötchen“ bezeichnet werden.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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