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EU-Lebensmittelinformationsverordnung: grundsätzliche Regelungen

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EU-Lebensmittelinformationsverordnung: grundsätzliche Regelungen

Viele Fragen rund um die Kennzeichnung auf Lebensmitteln lassen sich mit Hilfe einer einzigen Verordnung klären, der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Sie liefert alle grundsätzlichen Kennzeichnungsvorschriften für verpackte Lebensmittel.

Ziel: Verbraucherschutz

Wichtige Ziele der Lebensmittelkennzeichnung sind der Gesundheitsschutz der Verbraucher:innen und der Schutz vor Irreführung. Die vorgeschriebenen Angaben informieren über die Art des Lebensmittels und wichtige Merkmale wie Menge, Zusammensetzung und Haltbarkeit. Sie ermöglichen damit einen Produktvergleich und dienen als Grundlage für eine fundierte Kaufentscheidung.

Auf allen Lebensmitteln Pflicht

Diese Angaben sind grundsätzlich auf allen fertig verpackten Lebensmitteln verpflichtend:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis, sortiert nach dem Gewichtsanteil der Zutaten in absteigender Reihenfolge.
  • Allergenkennzeichnung: Zutaten die häufig Lebensmittelunverträglichkeiten hervorrufen, werden im Zutatenverzeichnis hervorgehoben. Auch bei unverpackter Ware müssen Betriebe über die Verwendung von Allergenen informieren. In der Gastronomie und an Bedientheken kann die Auskunft schriftlich oder mündlich erfolgen. 
  • Menge bestimmter Zutaten: Eine konkrete Mengenangabe ist bei Zutaten notwendig, die auf der Verpackung des Lebensmittels durch Worte oder Abbildungen hervorgehoben werden.
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens. Dies kann der Hersteller, Verarbeiter oder Verkäufer sein.
  • Ursprungsland oder Herkunftsort – allerdings ist diese Angabe nur für wenige Lebensmittelgruppen vorgeschrieben, zum Beispiel für unverarbeitetes Fleisch und viele Obst- und Gemüsesorten
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig ist, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol
  • Nährwertkennzeichnung: Die Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung muss Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz beinhalten. Die Werte sind auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu beziehen.

Weitere verpflichtende Angaben gelten für bestimmte Lebensmittelgruppen, zum Beispiel gehört ein Warnhinweis auf koffeinhaltige Erfrischungsgetränke ab einem bestimmten Koffeingehalt und das Einfrierdatum auf eingefrorenes Fleisch und eingefrorenen, unverarbeiteten Fisch.

Die Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen.

Hinzu kommen die Angabe von Gesamtpreis und Grundpreis an oder in der Nähe der Packung, meist am Regal.

Schriftgröße: Mindestschriftgröße vorgeschrieben

Die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen oder Etiketten muss eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter aufweisen, bezogen auf den Buchstaben „x“. Auf sehr kleinen Verpackungen darf die Mindestschriftgröße auch nur 0,9 Millimeter betragen.

Lebensmittel-Imitate: Ersatzzutaten sind deutlich anzugeben

Bei Lebensmittelimitaten muss deutlich angegeben sein, welcher Bestandteil teilweise oder vollständig ersetzt wurde. Beispielsweise müssten Unternehmen bei einem Ersatzprodukt für Käse zusätzlich zum Zutatenverzeichnis angeben, dass Stärke und Pflanzenfett enthalten sind.

Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe der Produktbezeichnung stehen und in einer Schriftgröße gedruckt sein, die mindestens 75 Prozent der Größe der Produktbezeichnung beträgt.

Manche Fleisch- und Fischprodukte erwecken den Anschein, dass es sich um gewachsene Stücke Fleisch oder Fisch handelt. Sie wurden aber tatsächlich aus Stücken zusammengefügt. In diesem Fall müssen sie den Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" tragen.

Online-Shop: Pflichtkennzeichnung erforderlich

Auch im Online-Shop oder Versandhandel müssen für vorverpackte Lebensmittel alle Pflichtangaben wie Zutatenliste, Allergenkennzeichnung und die Nettofüllmenge zur Verfügung stehen, und zwar vor Abschluss des Kaufvertrags. Eine Ausnahme gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend ist.

Ausnahmen von der Regel

Manche Lebensmittel sind von der vollständigen Kennzeichnung ausgenommen. Ein Zutatenverzeichnis ist beispielsweise nicht erforderlich bei:

  • frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, sofern diese nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt sind
  • Getränken mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent
  • bei Lebensmitteln, die nur aus einer Zutat bestehen, zum Beispiel Vollmilch

Auch für das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt es Ausnahmen. Auf frischem, unverarbeitetem Obst, Gemüse und Kartoffeln, Wein und Spirituosen, Zucker, Speisesalz und Kaugummi sowie einigen anderen Lebensmitteln darf es fehlen.

Die LMIV ist nicht alles

Die Lebensmittelinformationsverordnung regelt die Grundsätze der Lebensmittelkennzeichnung. Zusätzlich gelten noch zahlreiche weitere Vorschriften:

  • Spezielle Verordnungen und Gesetze enthalten Kennzeichnungspflichten für bestimmte Lebensmittel(gruppen) wie Käse, Eier oder Mineralwasser.
  • Produktübergreifend sind zusätzlich beispielsweise die Fertigpackungsverordnung, die Preisangabenverordnung und die Health-Claims-Verordnung zu beachten.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Durchschnitt: 3.2 (40 Stimmen)
Ulrike Wieser
18.01.2023 - 17:35

War heute bei [...] einkaufen. Die Warenauszeichnung pro 100 gr.ist so klein ausgezeichnet, dass man die Lupe bräuchte bzw. kann man sie gar nicht wahrnehmen. Auf meine Frage gab es die Antwort, dass sowieso das kein Mensch liest. Toll, bisher war es auch optisch ersichtlich .

[Anmerkung der Redaktion: Name der Firma entfernt]

God_Of_Mind_7
04.03.2021 - 10:38

Diese Seite bringt absolut rein Garnichts!!

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