Reklamation: Recht auf einwandfreie Lebensmittel
Saure Milch, ein überklebtes Mindesthaltbarkeitsdatum oder zu wenig Inhalt in der Packung – verdorbene Lebensmittel oder täuschende Etiketten müssen Verbraucher:innen nicht hinnehmen. Kundin:nnen haben ein Recht auf einwandfreie Lebensmittel und können die Ware reklamieren.
Richtig reklamieren
Der Händler, bei dem Sie das Lebensmittel gekauft haben, ist der erste Ansprechpartner für eine Reklamation. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ware zum Zeitpunkt des Kaufs einwandfrei ist. Sie sollten mangelhafte Lebensmittel daher direkt im Geschäft reklamieren. In diesem Fall muss der Händler das beanstandete Produkt durch ein einwandfreies ersetzen oder das Geld zurückerstatten. Gegebenenfalls ist auch eine Preisminderung angemessen.
Fällt der Mangel erst zu Hause auf, ist der Kassenbon ein wichtiges Beweismittel. Nimmt der Händler berechtigte Beanstandungen nicht ernst oder stellt sie dauerhaft nicht ab, bleibt noch der Weg über die zuständige Behörde.
Zuständige Behörden
Nicht nur beim Händler können verärgerte Kunden ihre Beschwerden loswerden. Steckt zu wenig Inhalt in der Packung, sind die Herkunftsangaben bei Lebensmitteln falsch oder werden berechtigte Beanstandungen nicht ernst genommen, sind auch Überwachungsämter wichtige Anlaufadressen. So kann die zuständige Behörde eine Kontrolle beim Händler oder Produzenten veranlassen und andere Verbraucher:innen vor eventuellen Schäden bewahren.
Abhängig vom Grund der Reklamation sind die Lebensmittelüberwachungs-, Veterinär- oder Verbraucherschutzämter oder das örtliche Eichamt zuständig. Die jeweilige Behörde kann entweder eine zugesandte Probe untersuchen oder einem gezielten Hinweis vor Ort nachgehen. Ob eine Untersuchung durchgeführt wird, entscheiden die Behörden nach eigenem Ermessen, einen Anspruch auf Durchführung einer Untersuchung haben Verbraucher:innen nicht.
Bei allen Beschwerden benötigen die Behörden den Namen und die vollständige Adresse der Verbraucher:innen. Genaue Angaben zum Grund der Reklamation, zum Produkt und zum Geschäft sind ebenfalls wichtige Hinweise. Wird ein Verstoß festgestellt, haben Händler oder Hersteller mit Sanktionen zu rechnen. Allerdings werden Verbraucher:innen nicht immer über das Ergebnis ihrer Beschwerde informiert.
Abgelaufenes MHD – kein Grund zur Reklamation
Ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist alleine übrigens kein Grund zur Reklamation. Anders als beim Verbrauchsdatum sind Lebensmittel mit „abgelaufenem“ Mindesthaltbarkeitsdatum häufig noch genießbar. Das MHD gibt lediglich an, bis zu welchem Datum das Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält, zum Beispiel im Hinblick auf Geschmack, Konsistenz oder Aussehen. Allerdings muss sich ein Händler bei abgelaufenem MHD davon überzeugen, dass das Lebensmittel einwandfrei ist. Stellen Sie Mängel fest, haben Sie selbstverständlich Anspruch auf Ersatz.
Beschwerden beim Hersteller
Wer sich aus Ärger über verdorbene Lebensmitteldirekt an den Hersteller wendet, hilft Produzierenden bei der Qualitätssicherung und kann aus Kulanzgründen häufig mit Ersatz rechnen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Form der Wiedergutmachung.
Quelle: Verbraucherzentrale
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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Kommentare
Sehr geehrte Damen und Herren,
Neuerdings scheinen Lebensmittel, insbesondere Nüsse, in persischsprachigen Geschäften von schlechter Qualität und verschlissen zu sein, [Name des Geschäfts entfernt]. Bitte handeln Sie so schnell wie möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Chak
Wir bearbeiten im Portal lebensmitteklarheit.de Fälle, bei denen sich Verbraucher sich durch die Aufmachung und/oder die Kennzeichnung getäuscht fühlen oder diese unklar finden, also Informationen des Herstellers auf den Verpackungen in Wort oder Bild.
Fälle, bei denen Kritik an der Qualität des Inhalts einer Verpackung besteht, machen labortechnische oder sensorische Untersuchungen notwendig. Solche Untersuchungen führt die staatliche Lebensmittelüberwachung durch. Auch Fälle, in denen eindeutige Fehler bei der Kennzeichnung vorliegen oder Pflichtangaben fehlen, können wir im Projekt leider nicht direkt bearbeiten. Hier muss die Staatliche Lebensmittelüberwachung prüfen, ob ein rechtlicher Verstoß vorliegt.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde daher an die für Ihren Wohnort zuständige Stelle der Lebensmittelüberwachung, die Sie unter folgendem Link recherchieren können:
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/01_Aufgaben/01_WerMachtWas/01_Landesbehoerden/lm_vet_ueberw_node.html
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