Abmahnung zu „Neo Burn 2.0“: Anbieter entfernt Schlankheitswerbung
Mit Aussagen wie „optimale Unterstützung bei deiner Gewichtsreduktion und Definitionsphase“ bewarb der Hersteller das Produkt „Neo Burn 2.0“. Angeblich basierte die Entwicklung des Nahrungsergänzungsmittels auf Studien und enthielt „aufeinander abgestimmte Inhaltstoffe, die sich synergetisch ergänzen“. Das Produkt sollte bei der Fettverbrennung und Fettreduzierung unterstützen, Hunger reduzieren und zu einem höheren Kalorienverbrauch führen.
Eine Verbraucherin beschwerte sich bei Lebensmittelklarheit über die in ihren Augen unerlaubter Schlankheitswerbung. Auch die Expertinnen des Portals sahen in den Aussagen einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung und gaben den Fall an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weiter.
Werbung zu fett- oder gewichtsreduzierenden Wirkungen von Lebensmitteln gehören zu den gesundheitsbezogenen Angaben und sind EU-weit streng geregelt. Jede Aussage muss zugelassen sein. Bei Pflanzenextrakten, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden, müssen Anbieter nachweisen, dass die behaupteten Wirkungen in Studien ausreichend bestätigt wurden. Für die in „Neo Burn 2.0“ enthaltenen Extrakte war das nicht erkennbar. Zu den auf der Website erwähnten „Studien“ gab es keine weiteren Informationen. Außerdem war bei den meisten behaupteten Wirkungen nicht erkennbar, auf welche Inhaltsstoffe des Produktes sie sich beziehen. Für die Substanz 5-HTP (5-Hydroxytryptophan) vermittelte die Werbung, dass sie Hunger reduziert. Bei einem vergleichbaren Claim wurde die Zulassung aber bereits abgelehnt.
Nach der Abmahnung im April 2023 unterzeichnete die Neosupps GmbH eine Unterlassungserklärung und sicherte darin zu, das Produkt nicht mehr in der kritisierten Form zu bewerben. Die Aussagen sind bereits von der Website entfernt.
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Isabella von Luxburg,
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