Neu: Gemischte Früchte und geschnittener Salat mit Herkunftsangabe
Wer bisher wissen wollte, woher der vorgeschnittene Salat in der Tüte oder die Obststücke im Becher in der Frischetheke stammen, hatte Pech. Denn während die Herkunft bei den meisten frischen, unverarbeiteten Gemüse- und Obstarten auf einem Schild oder Etikett stehen muss, durfte diese bei zubereiteter frischer Ware, beispielsweise geschnittenem Salat, den meisten geschälten Nüssen und getrocknetem Obst fehlen.
Damit ist nun Schluss: Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse. Anbieter müssen nun auch bei küchenfertigem, frischem Gemüse oder Obst die Herkunft offenlegen. Als „küchenfertig“ gilt Obst und Gemüse, das nicht wie üblich als Ganzes im Gemüseregal liegt, sondern geringfügig weiterbearbeitet wurde. Hat ein Anbieter bei Gemüse lediglich die Wurzel abgetrennt, Karotten gewaschen oder Rosenkohl vom Strunk befreit, gilt das Gemüse als unverarbeitet. Werden die Karotten zusätzlich geschält und geraspelt, sind sie für den direkten Verzehr oder die Weiterverarbeitung zuhause „küchenfertig“ vorbereitet. Auf solchen Angeboten finden Verbraucher:innen nun die Herkunft.
Dasselbe gilt für die meisten Trockenfrüchte und Nüsse ohne Schale, allerdings nicht, wenn diese weiterverarbeitet wurden, zum Beispiel geröstet und gesalzen.
Herkunft auch bei Mischungen verpflichtend
Die Pflicht, die Herkunft anzugeben, gilt auch für Mischungen von küchenfertigem, frischem Gemüse und Obst, beispielsweise einer Tüte mit geschnittenem Salat und geraspelten Karotten oder einem Obstsalat im Becher. Außerdem sind Mischungen von Trockenfrüchten, Nüssen und beidem betroffen, zum Beispiel Studentenfutter. Allerdings haben die Anbieter bei Mischungen die Wahl, wie sie die Herkunft angeben. Sie können für jede Obst- oder jede Nussart das Ursprungsland nennen oder die Herkunft mit „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ kennzeichnen.
Nach Ansicht von Lebensmittelklarheit ist es grundsätzlich positiv, dass die Herkunftskennzeichnung erweitert wurde. Allerdings ist die Kennzeichnung mit „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ ungenau und wenig verbraucherfreundlich. Auch für jede in Mischungen enthaltene Obst- und Gemüseart sollten die Anbieter jeweils das Ursprungsland angeben müssen.
Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/
Neuen Kommentar hinzufügen