Anbieter muss hochgradig unseriöse Arthrose-Werbung für „Flex Complex“ einstellen
Zusammenfassung
Eine ganzseitige Anzeige versprach „Soforthilfe bei Arthrose-Schmerzen“. Unter anderem sollte das Produkt „Flex Complex“ „Gelenkentzündungen spürbar vom ersten Tag stoppen“, „zerstörte Knochenmasse wieder von innen aufbauen“ und „quälende Schmerzen sofort“ stoppen. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit strotzte die Anzeige vor krankheitsbezogenen Aussagen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Schweizer Hasler Consulting AG erfolgreich abgemahnt.
Beschwerde
Nachdem ich alles Mögliche gelesen habe über die (Nicht-) Wirksamkeit bei den Arthrose-Wundermitteln, bin ich doch schockiert und empört über die Dreistigkeit dieser Anzeige auf der letzten Innenseite der aktuellen Ausgabe von tvPur. Ist sowas überhaupt noch erlaubt?
Verantwortlich für diese unverschämte Werbung ist eine Agentur in der Schweiz, da darf man das wohl ...
Verbraucher aus Bergisch Gladbach vom 09.04.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Werbeanzeige
Die Anzeige für „Flex Complex“ ist hochgradig unseriös: Ein Lebensmittel als Wundermittel gegen die Gelenkerkrankung anzupreisen, mit Aussagen wie „Arthrose stoppen“ und „Soforthilfe bei Arthrose-Schmerzen“, ist kaum zu überbieten.
Darum geht’s:
Für das Nahrungsergänzungsmittel „Flex Complex“ wirbt die Schweizer W. Hasler Consulting AG in der Zeitschrift „TV Pur“ mit einer ganzseitigen Anzeige. Das Produkt wird als „Soforthilfe bei Arthrose-Schmerzen“ beworben. So lauten einige der plakativen Werbeaussagen:
- „Natürlich lässt sich Ihre Arthrose stoppen (Es dauert gerade mal 13 Tage, bis Sie Ihre Schmerzsalben und -tabletten wegwerfen!)“
- „Denn sie
- … stoppt Ihre Gelenkentzündungen spürbar vom ersten Tag an.
- … repariert beschädigte Knorpel und schmiert Gelenke.
- … baut zerstörte Knochenmasse wieder von innen auf.
- … befreit Sie dauerhaft von den quälenden Schmerzen!“
- „Erleben Sie das Ende Ihrer Arthrose.“
- „Stoppen Sie quälende Schmerzen sofort.“
- „Leiden Sie keinen Tag länger.“
- „Das macht Flex Complex zum Turbo bei der Gelenkreparatur.“
Das ist geregelt:
Laut Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind Aussagen, dass ein Lebensmittel einer Erkrankung vorbeuge, diese behandle oder heile, grundsätzlich verboten.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
„Weißer Kittel und graues Haar“ verbunden mit plakativen Aussagen zur Heilung von Arthrose: Was auf den ersten Blick besonders seriös erscheinen soll, ist an Dreistigkeit kaum zu überbieten. Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel und dürfen deshalb auch so nicht beworben werden.
Fazit:
Der Anbieter sollte alle krankheitsbezogenen Aussagen entfernen.
Stellungnahme der W. Hasler Consulting AG, CH Oberweningen
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 12.11.2024 liegt keine Antwort vor.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die W. Hasler Consulting AG in der Schweiz am 18.09.2024 wegen unzulässiger krankheits- und gesundheitsbezogener Angaben für das Produkt Flex Complex abgemahnt. Der Anbieter hat am 04.11.2024 die Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, auf dem deutschen Markt nicht mehr mit den kritisierten Aussagen zu werben.
Ergebnis
Die Schweizer Consulting AG darf die Werbung so nicht mehr wiederholen.