Das ärgert beim Einkauf:

Baked for you Pizza Toastbrötchen

Die Pizza Toastbrötchen werben mit „Vollkorn“, obwohl der Vollkornanteil nur 20 Prozent beträgt.
getaeuscht

Mit dem Hinweis „Vollkorn“ auf der Schauseite erweckt der Anbieter den Eindruck, dass die Toastbrötchen aus Vollkornmehl hergestellt wurden. Der tatsächliche Vollkornanteil der Brötchen beträgt jedoch lediglich 20 Prozent. Dies sollte der Hersteller bereits auf der Schauseite deutlich machen. 

Auf der Vorderseite des Produktes steht oben in der Ecke Vollkorn, laut Inhaltsangaben sind allerdings nur 20% Vollkornmehl enthalten.
Verbraucher aus Pirna vom 10.11.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Hinweis „Vollkorn“ auf den „Pizza Toastbrötchen“ passt nicht, wenn der Vollkornanteil nur bei 20 Prozent liegt. Den Vollkornanteil sollte der Anbieter bereits auf der Vorderseite angeben.

Darum geht’s:

Der Anbieter bewirbt die Pizza Toastbrötchen in der Nähe der Produktnamens mit der Aussage „Vollkorn“. Die Schauseite informiert nicht über die Höhe des Vollkornanteils. 
Auf der Rückseite bezeichnet der Anbieter die Brötchen als „Weizenkleingebäck mit 20 % Vollkorn und extra nativem Olivenöl verfeinert“.

Das ist geregelt:

Nach den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuchkommission für Brot und Kleingebäck sollen als Vollkornbrötchen bezeichnete Produkte mindestens 90 Prozent des Getreides als Vollkorn enthalten.
„Vollkorn“ als Werbeaussage  ist rechtlich nicht geregelt. Grundsätzlich dürfen Informationen über Lebensmittel nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Dies ist in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) festgelegt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Werbung „Vollkorn“ auf der Schauseite ist aus unserer Sicht täuschend. Sie erweckt den Eindruck, dass es sich um „Vollkornbrötchen“ im Sinne der Leitsätze handelt. Diese schreiben für die Bezeichnung „Vollkornbrötchen“ einen Vollkornanteil von 90 Prozent vor. Bei einem geringeren Anteil, sollten Anbieter aus unserer Sicht nur mit „Vollkorn“ werben, wenn sie zusätzlich den Vollkornanteil ergänzen. Die Kennzeichnung auf der Verpackungsrückseite reicht für eine informierte Kaufentscheidung aus unserer Sicht nicht aus.

Fazit:

Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite eindeutig klarstellen, dass das Gebäck einen Anteil von 20 Prozent Vollkorn aufweist.

Stellungnahme der TLB GmbH, Bischberg

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 23.11.2021 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Zusätzlich hat Lebensmittelklarheit die zuständige Lebensmittelüberwachung über die Kennzeichnung informiert.