Ende der „weniger Zucker“-Werbung für Nu+seed-Riegel
Zusammenfassung
Der Hersteller bewarb den Riegel „Carrot Cake“ aus Hanfsamenriegel mit reduzierten Zuckergehalt. Das ist jedoch nur möglich, wenn der Energiehalt gegenüber Vergleichsprodukten gleich oder geringer ist. Das traf hier nicht zu, so dass der Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich gegen die irreführende Kennzeichnung geklagt hat.
Das Unternehmen hat den Anspruch anerkannt und das Produkt aus dem Sortiment genommen.
Beschwerde
Meine Schwester hat mir letzte Woche den Riegel mit dem Geschmack Carrot Cake von Nu+company geschenkt, da sie diesen im Internet bestellt hatte, nachdem sie so viel Gutes über die Firma gehört und gelesen hat. Der Riegel wird auffällig mit „weniger Zucker“ beworben. Bei einem Blick auf die Rückseite war ich jedoch ganz schön erschrocken, dass der Riegel so viele Kalorien hat, was ich bei dieser Bewerbung definitiv nicht erwartet habe. Ist das denn erlaubt? Ich zumindest fühle mich getäuscht.
Verbraucherin aus Braunschweig vom 19.04.2021
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung
Die Werbung „less sugar“ passt nicht, wenn der zuckerreduzierte Riegel insgesamt sogar mehr Energie liefert als Vergleichsprodukte.
Darum geht’s:
Der Anbieter wirbt für den „Bio-Hanfsamenriegel mit Karotten und Zimt“ mit dem Hinweis „less sugar*“ oder „weniger Zucker*“. Auf der Rückseite stehen die Pflichtangaben in englischer Sprache. Dort erläutert die Fußnote den Sternchenhinweis mit „contains 40 % less sugar than comparable bars“. Laut Nährwerttabelle liegt der Zuckergehalt bei 17 Prozent und der Energiehalt bei 526 Kilokalorien. Der Riegel besteht zu 59 Prozent aus Hanfsamen. Diese Angaben in deutscher Sprache sind auf den ersten Blick nicht sichtbar, sondern erst nach dem Aufklappen.
Bei der Werbung mit „weniger Zucker“ darf der Energiegehalt nicht höher liegen als bei einem Vergleichsprodukt.
Das ist geregelt:
Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung nähwertbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Werbung für Lebensmittel.
Danach ist die Angabe „reduzierter Zuckeranteil“ und für Verbraucher:innen gleichbedeutende Angaben zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 Prozent gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. Bei der Angabe muss der Brennwert gleich oder geringer sein als der Brennwert eines Vergleichsprodukts.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Das passt nicht zusammen: Werbung mit reduziertem Zuckergehalt und gleichzeitig jede Menge Energie im Riegel. Mit 526 Kilokalorien pro 100 Gramm liegt er mehrheitlich über den Werten von Vergleichsprodukten: In einer Stichprobe hat Lebensmittelklarheit den Energiegehalt vergleichbarer Riegel geprüft. Die Mehrheit, acht Riegel, enthielt zwischen 403 bis 461 Kilokalorien pro 100 Gramm. Nur in zwei Fällen lag der Energiegehalt über 526 Kilokalorien pro 100 Gramm.
Fazit:
Die Firma sollte die Werbung „weniger Zucker“ entfernen.
Stellungnahme der The Nu Company GmbH, Leipzig
Der Anbieter verzichtet auf eine Stellungnahme. Er teilt mit, dass er die Produkte aus dem Sortiment genommen hat.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Firma am 8.07.2021 wegen Verstoß gegen die Health Claims-Verordnung abgemahnt. The Nu Company GmbH hat keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass der vzbv am 21.12.2023 Klage erhoben hat. Das Oberlandesgericht Dresden hat den Anbieter am 18.03.2024 verpflichtet, nicht länger mit der Aussage „weniger Zucker“ für das Produkt zu werben.
Ergebnis
Der Anbieter hat die Riegel aus dem Sortiment genommen.