Das ärgert beim Einkauf:

Informationen und Warnhinweis für Kaugummi „Frezzh energy“ nicht sichtbar

Die koffeinhaltigen Kaugummis sind nicht für Kinder und schwangere Frauen geeignet, was der Anbieter nur verdeckt kennzeichnet.
getaeuscht

Auf der Schauseite steht lediglich in Englisch, dass in der Dose ein zuckerfreies Kaugummi mit Koffein steckt: „Sugar-free chewing gum with caffeine“. Erst nach dem Abziehen des Etiketts sind Informationen, darunter auch Warnhinweise, in deutscher Sprache lesbar. Diese Informationen sollten Verbraucher:innen beim Einkauf direkt lesen können. 
Der Anbieter aus den Niederlande sollte beim Vertrieb des Produktes in Deutschland alle Pflichtangaben und relevante Hinweise in deutscher Sprache so anbringen, dass sie ohne Abziehen des rückseitigen Etikettes lesbar sind.

Das Produkt beinhaltet Koffein ohne Deklaration/Mengenangabe etc., die deutsche Inhaltsangabe muss man erst freilegen (peel off).
Verbraucher aus Northeim vom 25.03.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Dass sich Pflichtinformationen und Warnhinweise in deutscher Sprache unter einem Klebeetikett im Fließtext befinden, ist nicht hinzunehmen.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Dose stehen folgende Angaben „Frezzh energy center filled“, „sugar-free chewing gum with caffeine“ sowie „with vitamin B6+B12“. Auf dem rückseitigen Etikett kennzeichnet der Anbieter die Pflichtinformationen in Englisch, Niederländisch und Französisch. Weitere Übersetzungen, darunter in Deutsch, sind erst nach dem Abziehen des Etiketts zu sehen. Im Fließtext steht zwischen Zutatenverzeichnis und Nährwerten „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken. Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen (Koffein: 500 mg/100 g).
Diese relevanten Informationen sind für Verbraucher:innen somit nicht direkt sichtbar.

Das ist geregelt:

Laut EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen sämtliche Pflichtkennzeichnungen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft aufgedruckt sein. Zudem dürfen sie durch andere Angaben weder verdeckt, undeutlich gemacht noch getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden
Außerdem sind Pflichtinformationen in deutscher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Lebensmittel in Deutschland verkauft werden.
Im Jahr 2014 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt geurteilt: „Die Anschrift, die sich auf dem Etikett unten rechts unter einem abziehbaren Aufkleber befindet, ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht hinreichend deutlich erkennbar.“ Der Hinweis durch einen Pfeil, dass der Aufkleber abgezogen werden könne, genüge nicht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Pflichtinformationen und Warnhinweise verfehlen ihren Zweck, wenn sie beim Einkauf nicht unmittelbar sichtbar oder nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.  Für die Kaufentscheidung ein Etikett abziehen zu müssen, ist nicht akzeptabel. 

Fazit:

Der Anbieter aus den Niederlande sollte beim Vertrieb des Produktes in Deutschland alle Pflichtangaben und relevante Hinweise in deutscher Sprache so anbringen, dass sie ohne Abziehen des rückseitigen Etikettes lesbar sind.

Stellungnahme der Kubizz B.V., NL-Zevenbergen

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 11.04.2024 liegt keine Antwort vor.