So haben Hersteller reagiert:

Löwenanteil.com korrigiert nährwertbezogene Angaben bei ausgewählten Fertiggerichten

Änderung: Die Angaben zum Protein- und Ballaststoffgehalt der Fertiggerichte, beispielsweise „Linsen à la Provence“, passen nun zu den vorhandenen Nährstoffmengen.
Geändert

Der Anbieter bewarb fünf verschiedene Fertiggerichte auf Loewenanteil.com mit den Angaben „ballaststoffreich“ und „proteinreich“. Tatsächlich passten diese Angaben nicht immer zu den gesetzlich vorgeschriebenen Nährstoffmengen. Der Ballaststoffgehalt war bei allen fünf gemeldeten Produkte zu gering. Bei zwei Produkten passte auch die Angabe „proteinreich“ nicht. Nun hat Loewenanteil.com die Angaben bei diesen fünf Fertiggerichten korrigiert. Die Aussage „ballaststoffreich“ wurde entfernt. Die Angabe „proteinreich“ wurde korrigiert in „Proteinquelle“. Damit passen die Angaben nun zu den enthaltenen Nährstoffmengen.

Die Angabe „ballaststoffreich“ ist bei dem Fertiggericht „Erdnuss Curry“ nicht erfüllt. Gemäß Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sollte das entsprechend beworbene Lebensmittel mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 Gramm aufweisen. Der Hersteller gibt im Online-Shop 3,2 g Ballaststoffe pro 100 Gramm an.
Nach weiterer Untersuchung bin ich darauf gestoßen, dass weitere Produkte im Online-Shop nicht diese Anforderung erfüllen (Chipotle Chilli, Linsen à la Provence, Kichererbsen-Curry und Green Lime Chunk). Außerdem trifft bei den Produkten Linsen à la Provence und Kichererbsen-Curry ebenfalls die Angabe „proteinreich“ nicht zu, siehe Verordnung.
Verbraucherin aus Luzern vom 08.03.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website

Löwenanteil.com bewirbt Fertiggerichte unzutreffend mit den nährwertbezogenen Angaben „ballaststoffreich“ und „proteinreich“. Denn die Fertiggerichte enthalten zu wenig Ballaststoffe und teilweise auch zu wenig Protein, um diese nährwertbezogenen Angaben verwenden zu dürfen.

Darum geht’s:

Die Webseite Loewenanteil.com bietet verschiedene Fertiggerichte an. Die Webseite bewirbt die Angebote mit den nährstoffbezogenen Angaben „ballaststoffreich“ und/oder „proteinreich“. Bei den fünf gemeldeten Produkten „Erdnuss Curry“, „Chipotle Chilli“, „Green Lime Chunk“ „Linsen à la Provence“ und „Kichererbsen-Curry“ und trifft die Aussage „ballaststoffreich“ nicht zu. Die Gerichte unterschreiten die für die Werbeaussage vorgesehene Mindestmenge von sechs Gramm Ballaststoffen pro 100 Gramm. 
Die zusätzlich mit „proteinreich“ beworbenen Sorten „Linsen à la Provence“ und „Kichererbsen-Curry“ erreichen auch die gesetzlich vorgegebene Mindestmenge für die Aussage „proteinreich“ nicht. Bei der Sorte „Linsen à la Provence“ beispielweise beträgt der Ballaststoffgehalt nur 2,9 Gramm statt der erforderlichen sechs Gramm pro 100 Gramm. Der Proteingehalt liefert 18 statt 20 Prozent des Brennwertes, die für „proteinreich“ erforderlich sind.
Neben den fünf gemeldeten Produkten werben auch weitere Gerichte auf der Webseite mit nährwertbezogenen Angaben.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Verordnung über nähwert- und gesundheitsbezogene Angaben (HCVO) führt die zulässigen nährwertbezogenen Angaben sowie die Bedingungen für Ihre Verwendung auf. Werbeaussagen wie „ballaststoffreich“ und „proteinreich“. Danach darf ein festes Lebensmittel mit der Angabe „hoher Ballaststoffgehalt“ oder einer gleichbedeutenden Angabe, beispielsweise „ballaststoffreich“, beworben werden, wenn das Lebensmittel mindestens sechs Gramm Ballaststoffe in 100 Gramm enthält. Die Angabe „hoher Proteingehalt“ oder eine gleichbedeutende Angabe ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des Energiegehaltes entfallen. Die Angabe „Proteinquelle“ darf verwendet werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 Prozent des Brennwertes entfallen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Vorgaben zur Verwendung der nährwertbezogenen Angaben zu Protein- und Ballaststoffgehalt in Lebensmitteln sind eindeutig und unmissverständlich. An diese Vorschriften müssen sich Anbieter von Lebensmitteln halten. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, sind die entsprechenden Angaben unzulässig. 
Zusätzlich sind Lebensmittelklarheit weitere Kennzeichnungsmängel auf Loewenanteil.com aufgefallen, beispielsweise bei der Grundpreis- und weiteren Nährwertangaben.

Fazit:

Anbieterfirma sollte nur mit nährwertbezogenen Angaben werben, wenn diese die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Stellungnahme der Löwenanteil GmbH, Oldenburg

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit.de vom 19.03.2024 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Der Anbieter hat die Angaben „proteinreich“ und „ballaststoffreich“ bei den fünf genannten Fertiggerichten auf Loewenanteil.com korrigiert.
Allerdings werben weitere Fertiggerichte auf Loewenanteil.com unzutreffend mit „proteinreich“ und „ballaststoffreich“.
Aufgrund dieser und weiterer Kennzeichnungsmängel hat Lebensmittelklarheit die Lebensmittelüberwachung informiert.