Lombi Cola Beispiel Sorte Classic
Zusammenfassung
Der Hersteller kennzeichnet das koffeinhaltige Getränk „Lombi Cola Classic“ auf der Rückseite als „Cola-Limonade“. Der eindeutige Hinweis „koffeinhaltig“ für Erfrischungsgetränke mit Koffein dagegen fehlt.
Der Anbieter sollte das Getränk eindeutig als „koffeinhaltig“ kennzeichnen.
Beschwerde
Hallo, ich habe heute jeweils eine Dose des neuen Getränks „Lombi Cola“ (Classic und Zero) gekauft. Bei genauem Betrachten der Dosen fiel mir jedoch auf, dass die Kennzeichnung „koffeinhaltig“ oder „koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk“ fehlt, obwohl den Getränken Koffein zugesetzt wurde (siehe Zutatenliste).
Verbraucher aus Berlin vom 23.03.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Aus der Produktkennzeichnung geht nicht eindeutig hervor, dass es sich um ein koffeinhaltiges Getränk handelt.
Darum geht’s:
Der Anbieter nennt das Getränk „Lombi Cola“. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Cola-Limonade“. Die Zutatenliste führt „Aroma Koffein“ auf.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Die Verordnung regelt die Kennzeichnung von Koffein bei bestimmten Lebensmitteln und Getränken. Danach muss bei Verwendung von Koffein als Aroma, die Kennzeichnung „Aroma Koffein“ in der Zutatenliste erfolgen. Übersteigt die zugesetzte Koffeinmenge 150 Milligramm pro Liter Getränk, dann muss das Etikett die Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter aufführen sowie den Warnhinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“.
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke-Verordnung definiert „koffeinhaltige Erfrischungsgetränke“ als Getränke, die auf Grundlage von Wasser mit geschmackgebenden Zutaten oder Aromen hergestellt werden und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt wurden.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der Name „Cola-Limonade“ und die Zutat „Aroma Koffein“ weisen auf ein koffeinhaltiges Getränk hin. Ein klarer Hinweis für Verbraucher:innen dagegen fehlt.
Aufgrund seiner Zusammensetzung zählt das Getränk rechtlich zu den „koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken“ und sollte die korrekte Bezeichnung tragen.
Fazit:
Die Anbieterfirma sollte das Erfrischungsgetränk eindeutig als „koffeinhaltig“ kennzeichnen.
Stellungnahme der UniBev GmbH, Stuttgart
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Bei einer Cola handelt es sich nach allgemeiner Verbrauchererwartung immer um ein koffeinhaltiges Getränk. Sollte von dieser Verbrauchererwartung abgewichen werden, muss dies durch den Hinweis „koffeinfrei“ ergänzt werden. Daher erschließt sich im Umkehrschluss, dass ein Hinweis „koffeinhaltig“ bei einem Getränk mit der Bezeichnung „Cola-Limonade“ nicht erforderlich ist.
Ergebnis
Lebensmittelklarheit hat die zuständige Lebensmittelüberwachung über die Kennzeichnungsmängel informiert.