Multipower 53 % Protein Boost Cookies & Cream Flavour
Zusammenfassung
Der Hersteller bewirbt seinen Proteinriegel auf der Vorderseite mit „53 % Protein Boost“ und „24 g High Protein“ – jedoch ohne Angabe einer Bezugsgröße. Daher bleibt unklar, auf welche Menge des Riegels sich die „24 Gramm“ beziehen. Die beiden Angaben verwirren. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig.
Der Hersteller sollte sich auf die nährwertbezogene Angabe „proteinreich“ beschränken und auf die isolierten Angaben des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.
Beschwerde
Zusätzliche Angabe des Proteingehaltes in Prozent auf der Vorderseite des Produktes.
Verbraucher aus Seligenstadt vom 11.01.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Aus unserer Sicht ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig. Zwei unterschiedliche Angaben sind besonders verwirrend, zumal bei der Angabe „24 Gramm High Protein“ der Bezug zur Menge fehlt.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite des Proteinriegels sind neben dem Marken- und dem Produktnamen „53 % Protein Boost Cookies & Cream Flavour“ die Angaben „24 G High Protein“ sowie „0,6 G Low Sugar“ aufgedruckt. Eine Bezugsgröße zu den Werten fehlt. Die Nährwerttabelle unter der Falz auf der Rückseite zeigt einen Proteingehalt von 53 Gramm Eiweiß pro 100 Gramm. In der zweiten Spalte der Nährwerttabelle ist der Eiweißgehalt von 24 Gramm pro Riegel von 45 Gramm genannt.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen.
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „hoher Proteingehalt“ beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
Mit der Auslobung einzelner nährwertbezogener Angaben im Hauptsichtfeld eines Produktes hat sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im September 2020 beschäftigt. Der ALS bestätigt, dass die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes nach der LMIV nicht erlaubt ist. Wird ein einzelner Nährstoff im Zusammenhang mit einer nährwertbezogenen Angabe beworben, kann es sich im Einzelfall – statt einer wiederholenden Angabe – um eine Ergänzung einer nährwertbezogenen Angabe handeln. Dies wäre nach dem ALS zulässig, wenn ein konkreter Bezug zu einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe besteht.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Bereits der Produktname „53 % Protein Boost“ stellt aus unserer Sicht eine Wiederholung des Proteingehalts von 53 Gramm pro 100 Gramm dar. Nach der LMIV ist eine Wiederholung der Nährwerte nur in zwei Varianten zulässig: Entweder der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Protein als einzelner Nährwert dürfte deshalb nicht wiederholt werden. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht ein einzelner Nährstoff positiv im Vordergrund steht und damit das gesamte Produkt ein vermeintlich gesundes Image erhält.
Die weitere Angabe „24 G High Protein“ ist ebenfalls eine willkürliche Wiederholung eines Nährwerts und zudem unklar, denn sie liefert ohne Bezug zu einer Menge keine nachvollziehbare Information für Verbraucher:innen. Das Gleiche gilt für die Angabe „0,6 G Low Sugar“.
Weiterhin ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass die Nährwertangaben zu Zucker auf der Homepage nicht mit den Angaben auf der Verpackung übereinstimmen.
Fazit:
Der Hersteller sollte sich auf die nährwertbezogene Angabe „proteinreich“ beschränken und auf die isolierten Angaben des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.
Stellungnahme der Genuport Trade GmbH, Norderstedt
Kurzfassung:
Die auf der Front ausgelobten Angaben „24 G High Protein“ und „0,6 G Low Sugar“ sind als nährwertbezogene Angaben nach der Health ClaimVO zu verstehen. Sie heben die Eigenschaften des Produktes hervor, kaufentscheidend für die entsprechende Verbrauchergruppe. Für eine bessere Abgrenzung wurde die Auslobung geändert in „24 G Protein – High Protein“. Die Nährwerte auf der Webseite wurden angepasst.
Ergebnis
Die Angabe „24 g High Protein“ hat der Anbieter nun durch die Angabe „24 g Protein – High Protein“ ersetzt. Eine Bezugsgröße, auf welche Menge sich die 24 Gramm beziehen, fehlt nach wie vor. In Kombination mit der Angabe „53 % Protein“ ist die Angabe nach wie vor verwirrend.
Die fehlerhaften Nährwertangaben auf der Homepage hat das Unternehmen inzwischen korrigiert.