Online-Werbung für YFood
Zusammenfassung
Die beworbene Trinkmahlzeit soll alles enthalten, was der Körper benötigt. Sie soll bis zu fünf Stunden sättigen und ein Mittagstief verhindern. Die pauschale Angabe, das Produkt enthalte alle benötigten Nährstoffe, entspricht nicht den Rechtsvorschriften. Außerdem passte die „Natürlich“-Werbung nicht, wenn das Produkt Aromen, Zusatzstoffe wie Süßstoffe und zahlreiche zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe enthält.
Der Anbieter hat die Website überarbeitet und die Werbung mit „natürlichen Zutaten“ entfernt. Die pauschalen Angaben zum Nährstoffgehalt hat er lediglich leicht abgewandelt und verschiedene gesundheitsbezogene Aussagen entfernt. Konkrete Angaben zur Sättigungsdauer sind noch vorhanden.
Beschwerde
Ich bin verärgert über die Werbung für das Produkt YFood im Internet: „Die besten Inhaltsstoffe aus der Natur“.
Die Zutaten sind nicht insgesamt aus der Natur. Dazu ist das Produkt ultrahocherhitzt. Es wird mit der Natur-Aussage ein natürliches Produkt suggeriert.
Verbraucher aus Rechtenstein vom 22.09.2020
Die Produkte werden auf der Website des Herstellers als "vollwertige Trinkmahlzeit" beworben und mit "3-5 h Sättigung". Die Zutaten entsprechen aber nicht den Anforderungen an ein Mahlzeitenersatzprodukt.
Zitat von der Website: "Tageshoch statt Mittagstief. Wir bieten dir eine volle, ausgewogene Trinkmahlzeit, die alles enthält was der Körper benötigt: reichlich Protein, 26 Vitamine & Minerale, essentielle Omega Fettsäuren & wichtige Ballaststoffe. Unser Drink stillt deinen Hunger für ca. 3 – 5 Stunden, und versorgt dich mit konstanter Energie – für einen erfolgreichen Tag. Mittagstief? Nicht mit unserer Trinkmahlzeit!
Ausgewogene Mahlzeit, hochwertige und gesunde Inhaltsstoffe, bis zu 5 Stunden sättigend, 100 % Geschmack"
Verbraucher aus München vom 24.04.2020
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website
Die beworbene Trinkmahlzeit soll alles enthalten, was der Körper benötigt. Sie soll bis zu fünf Stunden sättigen und ein Mittagstief verhindern. Die pauschale Angabe, das Produkt enthalte alle benötigten Nährstoffe, entspricht nicht den Rechtsvorschriften. Außerdem passt die „Natürlich“-Werbung nicht, wenn das Produkt Aromen, Zusatzstoffe wie Süßstoffe und zahlreiche zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe enthält.
Darum geht’s:
Die Firma bewirbt ihr Produkt „This is food“ auf der Website als „ausgewogene Trinkmahlzeit, die alles enthält, was der Körper benötigt: reichlich Protein, 26 Vitamine & Mineralstoffe, essentielle Omega Fettsäuren & wichtige Ballaststoffe“. Das Getränk soll den Hunger „bis zu fünf Stunden“ stillen. An anderer Stelle werden „ca. 3 – 5 Stunden“ angegeben.
Mehrfach auf der Website wird betont, dass die Trinkmahlzeit gesund sei und ein Mittagstief verhindere.
Weiter wirbt der Anbieter mit den „besten Inhaltsstoffen aus der Natur“ und „unsere natürlichen Zutaten“. Beispielhaft stehen dort Zutaten wie fettarme, laktosefreie Milch, Kokosnuss und glutenfreier Hafer.
Unter der Werbung stehen auf der Website die verpflichtenden Angaben wie Nährwerttabelle und Zutatenliste. Der Anbieter bezeichnet das ultrahocherhitzte Produkt als laktosefreies Milchmischerzeugnis. Es enthält 39 Zutaten, darunter Zusatzstoffe wie Süßstoffe, Vitamin- und Mineralstoffzusätze sowie „natürliche Aromen“.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung und die Qualität. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Sie müssen zudem zutreffend, klar und leicht verständlich sein.
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln sind in der Health-Claims-Verordnung geregelt. Für nährwertbezogene Angaben führt diese in einer Liste alle zulässigen Aussagen und die Bedingungen dafür auf. Nährwertbezogene Angaben, die nicht in der Liste stehen, sind verboten.
Auch gesundheitsbezogene Angaben dürfen für Lebensmittel oder Inhaltsstoffe nur gemacht werden, wenn sie für diese zugelassen wurden.
Wirbt eine Firma mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben, so muss ihr Lebensmittel eine Nährwertkennzeichnung tragen, die alle beworbenen Nährstoffe umfasst. Diese müssen in signifikanter Menge im Lebensmittel enthalten sein.
Eine allgemeingültige Definition des Begriffes „natürlich“ gibt es nicht.
Nach der LMIV muss das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels bestehen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die pauschale Aussage, dass das Lebensmittel „alles enthält, was der Körper benötigt“, halten wir für eine nährwertbezogene Angabe, die nicht zugelassen ist. Für alle einzeln genannten Nährstoffe müssen die in der Health-Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sein und es ist eine Nährwertkennzeichnung erforderlich. Das ist beispielsweise für die beworbenen „essentiellen Omega-Fettsäuren“ nicht der Fall.
Auch konkrete Versprechungen, wie lange die Sättigung andauert und dass das Mittagstief ausbleibt soll, halten wir nicht für seriös. Die Wahrnehmung von Sättigung sowie Müdigkeit und Leistungsfähigkeit sind unserer Ansicht nach individuell unterschiedlich und von verschiedenen Faktoren abhängig.
Der Anbieter stellt außerdem mit seinen Werbeaussagen auf die „Natürlichkeit“ des Produktes ab und führt als Beleg einzelne Zutaten wie Milch und Kokosnuss auf. Es wird an dieser Stelle jedoch nicht deutlich, dass sich das Produkt aus 39 Zutaten zusammensetzt, darunter zahlreiche Zutaten aus aufwändigen mehrstufigen Produktionsprozessen wie Zusatzstoffe, Aromen, Vitamine und Mineralstoffe.
Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass die Website verschiedene gesundheitsbezogenen Angaben enthält, die für die genannten Nährstoffe nicht zugelassen sind. Nicht erlaubt sind unserer Auffassung nach die Aussagen, dass Protein wichtig für das Immunsystem ist, Ballaststoffe die Blutfette senken und essentielle Fettsäuren für Wachstum und Reparaturprozesse dienen.
Fazit:
Der Hersteller sollte die pauschale Angabe zum Nährstoffgehalt entfernen und nicht mit der Natürlichkeit des Produkts werben. Auch sollte er keine konkreten Angaben zur Sättigungsdauer machen und keine gesundheitlichen Wirkungen versprechen, die nicht wissenschaftlich nachgewiesen und zugelassen sind.
Stellungnahme der YLabs GmbH, München
Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 10.03.2021 hat der Anbieter bisher nicht reagiert.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Firma YFood Labs GmbH am 07.01.2021 wegen zahlreicher Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung abgemahnt. Der Anbieter hat am 21.01.2021 die Unterlassungserklärung abgegeben.