Pro Delight Protein Eis, Beispiel Sorten Himbeere und Schokolade Cookie
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Zusammenfassung
Pro Delight wirbt auf der Verpackung „Das Protein-Eis“ mit den Angaben „kalorienreduziert“ und „für Diabetiker geeignet“. Für Verbraucher bleibt unklar, wie der Hersteller die Kalorienreduktion und die Eignung für Diabetiker erreicht. Der Hersteller sollte die Aussagen daher erläutern oder entfernen.
Beschwerde
Ich bin aufgrund meiner Sensibilität auf ein Produkt gestoßen, das gesundheitsbezogene Aussagen macht, die ich bitte kritisch zu überprüfen. Das Produkt wirbt auf der Verpackung mit den Aussagen "kalorienreduziert" und "für Diabetiker geeignet". Ist die Aussage "für Diabetiker geeignet" laut Health-Claims-Verordnung zulässig? Aufgrund von Diabetes-Fällen in meinem Bekanntenkreis weiß ich, dass solche Aussagen oftmals kritisch zu hinterfragen oder sogar unzulässig sind auf Produktverpackungen.
Des Weiteren weiß ich, dass z. B. Frozen Yoghurt sehr wenig Kalorien enthält und sogar weniger Kalorien als dieses Protein Eis. Dieses Protein Eis wirbt mit "kalorienreduziert". Wo liegt hier der Referenzwert, da ich nicht der Meinung bin, dass normales Durchschnitts-Eis doppelt so viele Kalorien enthält?
Verbraucher aus Düsseldorf vom 03.07.2016
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde:
Darum geht’s:
Das Produkt „Pro Delight – Das Protein Eis, Sorte Himbeer“ wirbt auf der Verpackungsseite mit der Angabe „für Diabetiker geeignet“, auf dem Deckel mit der Angabe „kalorienreduziert“. Der Hersteller gibt nicht an, wie er diese Kalorienreduktion erreicht und wodurch sich die Eignung für Diabetiker ergibt. Es sind lediglich verschiedene Hinweise auf den Proteingehalt vorhanden: „Das Protein Eis“, „20 g Protein je Becher“. Dabei bleibt unklar inwieweit ein Zusammenhang zu den anderen Angaben besteht.
Das ist geregelt:
Die Health Claims-Verordnung regelt die Verwendung gesundheits- und nährwertbezogener Angaben. Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.
Die Europäische Kommission hat eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel (sogenannte “Health Claims”) verabschiedet, die seit Dezember 2012 gilt. Andere gesundheitsbezogene Angaben, als die in der Liste genehmigten sind in der Regel verboten, außer das Zulassungsverfahren läuft noch.
Will ein Hersteller sein Produkt mit nährwertbezogenen Angaben bewerben, muss er die im Anhang der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen beachten.
Die Angabe ein Lebensmittel sei „energiereduziert“ oder gleichbedeutende Angaben sind nur erlaubt, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent verringert ist. Gleichzeitig muss der Hersteller erläutern, welche Eigenschaften des Lebensmittels zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts geführt haben.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind die Werbehinweise auf der Produktverpackung nährwert- und gesundheitsbezogen. Die Angabe „kalorienreduziert“ ist schwer nachvollziehbar, wenn der Hersteller nicht aufzeigt, wodurch das beworbene Eis 30 Prozent weniger Kalorien im Vergleich zu einen herkömmlichen Speiseeis enthält. Der Hinweis auf den hohen Proteingehalt von 20 Gramm pro Becher reicht nach unserer Auffassung als Erklärung dafür nicht aus.
Nach Ansicht der Fachgesellschaften benötigen Diabetiker keine speziellen Lebensmittel, weshalb die diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bereits vor Jahren abgeschafft wurden und die Angabe „für Diabetiker geeignet“ aus unserer Sicht überholt ist. Wir stufen sie als gesundheitsbezogene Angabe ein, was zur Folge hätte, dass sie zugelassen werden müsste.
Fazit:
Angaben auf Verpackungen sollten für Verbraucher eindeutig und nachvollziehbar sein. Der Hersteller sollte die Produktinformationen auf der Verpackung entsprechend anpassen.
Stellungnahme der PSN Europe GmbH, Leonberg
Kurzfassung:
Wir von Pro Delight hatten nie die Absicht eine Verbrauchertäuschung zu betreiben.
Die Aussage „kalorienreduziert“ wurde in der Zwischenzeit immer in Vergleich zu einem anderen Speiseeis gestellt. Dies ist nun auf der Verpackung ersichtlich, um einen Vergleich zu erleichtern. Der Hinweis für Diabetiker geeignet wurde entfernt. Aufgrund unserer Inhaltsstoffe ist unser Proteineis für einen viel geringeren Insulinausstoß verantwortlich, im Vergleich zu konventionellem Speiseeis.
Unser Internetauftritt wurde für die Kunden und Interessenten nun so gestaltet, dass sämtliche Vorteile klar ersichtlich sind, eine Täuschung aber ausgeschlossen ist.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die PSN Europe GmbH in Leonberg am 25.11.2016 wegen der vom Verbraucher kritisierten und weiterer unzulässiger nährwert- und gesundheitsbezogener Werbung auf der Verpackung und auf den Internetseiten pro-delight.eu abgemahnt. Der Anbieter hat am 09.01.2017 eine Unterlassungserklärung für alle kritisierten Punkte abgegeben.
Ergebnis
Der Anbieter bietet die Sorte „Himbeer“ nicht mehr an. Bei der Verpackung der Sorte „Schokolade Cookie“ hat der Hersteller die Angabe „Für Diabetiker geeignet“ entfernt. Die Werbung mit „kalorienreduziert¹ erläutert er nun durch den Hinweis “ ¹ Teile des Zuckers werden durch Süßungsmittel ersetzt."
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.