Tip Lösliches Teegetränk Zitrone Light
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Beschwerde
Beim Einkauf habe ich Tip Zitronentee Instant Getränk gesehen, das nun 50 % weniger Kalorien enthalten soll. Ich habe mir mal die Schilder auf den Verpackungen angesehen und musste feststellen, dass es grade mal 12 Kalorien weniger sind (377 kcal Tip Produkt zu 389 kcal von einem vergleichbaren Teegetränk [Zahlen von der Red. angepasst]).
Die 50 % weniger konnte ich mir so nicht erklären und auf dem Werbeschild stand auch nichts Näheres. Bei einer sehr langen "Spurensuche" stellte ich fest, dass sich die Zubereitungsempfehlung von 20 g auf 10 g geändert hat. Ich fühlte mich von dieser Art der Werbung schon hinters Licht geführt. Ist das wirklich so erlaubt?
Verbraucher aus Oldenburg vom 03.07.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Zusammenfassung:
Die Auslobung des Produktes mit „50 % weniger Kalorien¹“ ist für Verbraucher unverständlich, die den Energiegehalt in der Nährwerttabelle mit einem ähnlichen Produkt eines anderen Herstellers vergleichen. Sie gilt lediglich für das mit der halben Produktmenge zubereitete Getränk und wird durch den Ersatz von Zucker durch Süßungsmittel erreicht. Diese Informationen erfahren Verbraucher an verschiedenen Stellen der Verpackung und sind dadurch schwer nachvollziehbar. Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite in direktem Zusammenhang mit der Werbeaussage „50 % weniger Kalorien¹“ deutlich machen, dass sich die Kalorienreduktion auf die zubereitete Portion bezieht und durch die Verwendung von Süßungsmittel anstelle von Zucker erreicht wird.
Darum geht’s:
Den Tip Zitronentee Light bewirbt der Hersteller mit „50 % weniger Kalorien¹“ Pro 100 Gramm Pulver beträgt der Kaloriengehalt 377 Kilokalorien. Das vom Verbraucher betrachtete Vergleichsprodukt enthält 389 Kilokalorien. Somit beträgt der Unterschied pro 100 Gramm Produkt keine 50 Prozent. Die Erläuterung der hochgestellten „1“ hinter dem Wort „… Kalorien“ steht an anderer Stelle unterhalb der Nährwerttabelle und lautet „im Fertiggetränk“.
In einem längeren Fließtext auf einer Verpackungsseite stehen der Zubereitungshinweis „Geben sie ca. 3 Teelöffel (10 g) in ein Glas oder eine Tasse. Mit 200 ml kaltem oder heißem Wasser aufgießen …“ und die Erklärung „50 % kalorienreduziert im Fertiggetränk im Vergleich zu herkömmlichen Instantteegetränken durch den Einsatz von Süßungsmitteln“.
Der Verbraucher hat die Kalorienangabe pro 100 Gramm in der Nährwerttabelle mit einem ähnlichen Produkt eines anderen Anbieters verglichen, einen minimalen Unterschied in den Kalorien ermittelt und hält daher die Werbung für falsch und irreführend.
Das ist geregelt:
In der Health-Claims-Verordnung (HCVO) ist die nährwertbezogene Angabe „Energiereduziert“ geregelt. Die Regelung gilt auch für jegliche Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben, beispielweise „kalorienreduziert“. Sie ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent verringert ist und dabei die Eigenschaften angegeben werden, die zur Reduzierung des Brennwerts des Lebensmittels führen. Gleiches gilt für die Angabe „Leicht“ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat. Sie muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert” und einen Hinweis enthalten, welche Eigenschaften das Lebensmittel „leicht” machen.
Weiterhin schreibt die HCVO vor, dass ein Vergleich der Nährwerte nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig ist. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Käufer, die den Werbehinweis „50 % weniger Kalorien“ anhand der Nährwertangaben pro 100 Gramm prüfen wollen, können irritiert sein, wenn das Produkt praktisch vollständig aus Zucker besteht und sich die Zahlen nur unwesentlich von einem Vergleichsprodukt unterscheiden. Üblicherweise kann der Nährstoffgehalt von Produkten unmittelbar miteinander verglichen werden. Das ist hier nicht der Fall.
Hier ergibt sich die Kalorienersparnis erst durch die Zubereitung mit der Hälfte des Trockenprodukts: 10 Gramm statt 20 Gramm.
Die hochgestellte „1“ beim Werbehinweis „50 % weniger Kalorien“ ist sehr klein und daher leicht zu übersehen. Die Erklärung an anderer Stelle – „im Fertiggetränk im Vergleich zu herkömmlichen Instantgetränken“ – macht nicht ausreichend deutlich, dass sich der Vergleich auf das mit Wasser zubereitete Getränk bezieht.
Fazit:
Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite in direktem Zusammenhang mit der Werbeaussage „50 % weniger Kalorien¹“ deutlich machen, dass sich die Kalorienreduktion auf das zubereitete Getränk bezieht. Nur so ist der Hinweis für Verbraucher verständlich und schließt aus, dass die Nährwertangaben pro 100 Gramm Verbraucher irritieren.
Stellungnahme der Real Handels GmbH, Düsseldorf
Kurzfassung:
Dass sich eine nährwertbezogene Angabe zur Kalorienreduzierung stets auf das zubereitete verzehrsfertige Produkt beziehen muss, ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorgaben. Zusätzlich wird hier der Verbraucher durch einen entsprechenden Hinweis auf der Produktverpackung auch noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Kalorienreduzierung auf das Fertiggetränk bezieht.
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Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.