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Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum in der Gastronomie

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Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum in der Gastronomie

Frage

Darf ein Gastwirt Lebensmittel nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) noch verwenden? Haben Gäste nicht ein Recht auf wirklich einwandfreie Ware, welche auch durch das MHD belegt wird und nicht nur durch die Meinung des Gastwirtes?

Antwort

Sie haben in der Tat ein Recht auf einwandfreie Ware. Der Betreiber eines Restaurants muss sicherstellen, dass Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), die er verkauft oder für die Herstellung seiner Speisen verwendet, diese Anforderung erfüllt.

In Selbstbedienungsrestaurants und Kantinen werden häufig zusätzlich zum Verpflegungsangebot verpackte Lebensmittel wie Desserts, Getränke und Süßwaren angeboten. Ist bei einem solchen Lebensmittel das MHD abgelaufen, so darf der Betreiber es noch verkaufen. Er ist dann aber für die Qualität und vor allem für die Sicherheit des Lebensmittels verantwortlich – nicht mehr der Hersteller. Der Anbieter muss sich also davon überzeugen, dass das betreffende Lebensmittel einwandfrei ist, bevor er es verkauft. Eine Frist für den Abverkauf gibt es nicht. Gerichtsurteilen zufolge ist aber ein Hinweis auf das abgelaufene MHD erforderlich. Denn Verbraucher:innen erwarten beim Kauf eine normale Haltbarkeit und überprüfen diese nicht immer zusätzlich. 

Der Gastronom kann ein Lebensmittel mit abgelaufenem MHD auch in seiner Küche zur Herstellung von Speisen verwenden. Er ist für die Sicherheit und Qualität der Speisen in seinem Betrieb verantwortlich. Er muss ein Hygienekonzept haben und dokumentieren, dass er festgelegte Verfahren und Kontrollen umsetzt. Lebensmittel, die er nach Ablauf des MHD einsetzen möchte, muss er prüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen, mit denen er die Unbedenklichkeit der daraus hergestellten Lebensmittel gewährleisten kann. Die Speisen, die Sie als Gast erhalten, müssen nicht nur gesundheitlich unbedenklich sein, sondern auch einwandfrei schmecken. 

Wenn Sie dennoch Qualitätseinbußen wie eine Verfärbung oder einen abweichenden Geschmack oder sogar Anzeichen für Verderb feststellen, können Sie die Ware beim Betreiber des Restaurants reklamieren. Sollte Ihre Beschwerde nicht ernst genommen werden oder im Anschluss gesundheitliche Probleme auftreten können Sie sich an die Lebensmittelüberwachung wenden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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