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MHD verlängern bei unverpackter Ware

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MHD verlängern bei unverpackter Ware

Frage 

Ich kaufe oft im örtlichen Unverpackt-Laden ein. Auf den Behältern und Spendern sind alle Angaben zum Lebensmittel gemacht, inklusive Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD).

Ich weiß, dass Lebensmittel mit abgelaufenem MHD nach wie vor verkauft werden dürfen. So wird es auch in meinem Unverpackt-Laden gemacht. Die Speisen werden sensorisch geprüft, dann kommt ein neues MHD auf den Behälter/ Spender. Auf Ihren Seiten habe ich gelesen, dass diese Vorgehensweise möglicherweise nicht in Ordnung ist, da Verbraucher:innen von der Verlängerung des MHDs Kenntnis haben sollten. Ist das richtig? Müsste auf dem Spender/ Behälter nicht zum Beispiel stehen: 'Hersteller-MHD: DD.MM.YYYY', 'verlängert bis: DD.MM.YYYY' oder in ähnlicher Form?  

Antwort

Bei unverpackter Ware ist kein Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) vorgeschrieben. Gibt ein Anbieter freiwillig ein MHD an, so muss dieses stimmen – unabhängig davon, ob es sich um das ursprüngliche oder ein nachträglich verlängertes Datum handelt. Eine zusätzliche Kennzeichnung des ursprünglichen Datums ist daher nicht erforderlich. Es muss aber erkennbar sein, wer für das neue MHD verantwortlich ist. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist das Vorgehen des Unverpackt-Ladens aber unseriös. Eine einfache sensorische Prüfung reicht nicht aus, um die voraussichtliche Haltbarkeit zu bestimmen oder zu verlängern. 

Lose angebotene Lebensmittel im Unverpackt-Laden müssen kein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen. Die Betreiber der Läden tragen aber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen angebotenen Lebensmittel sicher sind. Beispielsweise müssen sie bestimmte Hygienevorschriften einhalten, die Kühlkette sicherstellen und ein Kontrollsystem zur Lebensmittelsicherheit entwickeln. 

Gibt ein Betreiber freiwillig ein MHD an, so muss dieses Datum stimmen. In der Regel legen Hersteller die Dauer des Mindesthaltbarkeitsdatums fest, indem sie Lagerungsversuche durchführen und dann über die Lagerdauer kontrollieren, wie lange die Produkte ihre Qualität behalten. Bei Unverpackt-Läden übernehmen die Betreiber unseren Informationen zufolge zumindest teilweise das von den Lieferanten angegebene MHD der Großpackung. 

Die Verlängerung des MHDs ist nicht grundsätzlich verboten. Sie muss aber begründet sein und Anbieter müssen ihre Sorgfaltspflicht beachten. Mit einer einfachen sensorischen Prüfung lässt sich die Haltbarkeit nicht bestimmen. Um eine Rückverfolgung des Lebensmittels sicherzustellen, müsste der Händler außerdem kennzeichnen, dass er das neue MHD festgelegt hat. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum bei Lebensmitteln wie Nudeln, Müsli oder Nüssen eine wichtige Information für Verbraucher:innen. Es sollte bei unverpackten Lebensmitteln, die typischerweise länger gelagert werden, verpflichtend sein. Händler, die das von den Lieferanten vorgegebene MHD verlängern möchten, müssten besonders sorgfältig vorgehen und beispielsweise Lagerungsversuche durchführen, bevor sie ein neues MHD kennzeichnen. Unserer Ansicht nach ist das in der Praxis nicht möglich. Eine Verlängerung des MHDs allein durch eine sensorische Prüfung ist nach Auffassung von Lebensmittelklarheit nicht zulässig.
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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Anton Schloch
11.09.2024 - 05:29

Guten Morgen,
meiner Meinung nach ist es wenig seriös dem Laden pauschal eine unseriöse Vorgehensweise zu unterstellen, ohne weitere Informationen zu haben. Man darf hier gerne differenzieren. Wenn im Laden das MHD von mikrobiologisch unkritischen Lebensmitteln wie z.B. Nudeln, die eine RLZ von über einem Jahr haben, um einen Monat verlängert wird, dann braucht man dafür keine internen Lagertests. Da genügt Fachwissen kombiniert mit gesundem Menschenverstand. Sieht bei Frischprodukten anders aus, aber das geht aus der Frage nicht hervor.

PS: Warum wird Verbraucher:innen gegendert und Anbieter, Händler und Betreiber nicht?

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