Kennzeichnung für Allergiker und Menschen mit Unverträglichkeiten
Frage
Welche Kennzeichnungen für Allergene oder Unverträglichkeiten sind auf verpackten Lebensmitteln gesetzlich geregelt? Ich denke zum Beispiel an die Begriffe laktosefrei, oder glutenfrei. Wie ist es bei Unverträglichkeiten auf Histamin oder Fruktose?
Antwort
Neben der verpflichtenden Kennzeichnung der 14 häufigsten Allergene sind die Begriffe „laktosefrei“ (nur für Milchprodukte) und „glutenfrei“ gesetzlich speziell geregelt. Für Hinweise zu anderen Unverträglichkeiten wie „fruktosefrei“ und ähnliches gibt es zwar keine speziellen Regelungen. Sie dürfen dennoch nicht beliebig verwendet werden. Einige Begriffe sind laut Health-Claims-Verordnung sogar verboten.
Die wichtigste Regelung für Menschen mit Allergien ist die verpflichtende Allergenkennzeichnung: Die häufigsten 14 Lebensmittel(zutaten), die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können, müssen auf allen Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. Dazu zählen unter anderem glutenhaltiges Getreide, Milchprodukte, Nüsse, Sojabohnen, Fisch und Eier. Die Allergenkennzeichnung ist nicht nur bei verpackten Lebensmitteln erforderlich, sondern auch auf loser Ware. Ausführliche Informationen zur Allergenkennzeichnung finden Sie in unserem Infotext zur Allergenkennzeichnung. Bei Lebensmitteln mit Insektenbestandteilen ist ein Hinweis erforderlich, dass diese Zutat bei Verbraucher:innen, die bekanntermaßen gegen Krebstiere oder Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.
Hinweise wie „glutenfrei“, „laktosefrei“, „fruktosefrei“ und ähnliches dürfen nicht beliebig verwendet werden. Explizit geregelt sind der Hinweis „glutenfrei“ sowie – für Milchprodukte – der Hinweis „laktosefrei“. Die Angabe „glutenfrei“ ist beispielsweise nur dann zulässig, wenn das Lebensmittel bei Abgabe an den Endverbraucher höchstens 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm Lebensmittel aufweist. Für den Hinweis „laktosefrei“ liegt für Milchprodukte der Grenzwert bei 0,1 Gramm pro 100 Gramm oder 100 Milliliter.
Für alle anderen Angaben müssen Anbieter die Health-Claims-Verordnung beachten. Handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe, muss diese explizit zugelassen sein. Als nährwertbezogen gilt eine Angabe, die vermittelt, dass ein Lebensmittel eine positive Nährwerteigenschaft besitzt, indem es Energie oder Nährstoffe liefert, vermindert, erhöht, oder gar nicht enthält. Das ist beispielsweise bei der Angabe „zuckerfrei“ der Fall.
Begriffe wie „fruktosefrei“ können unter Umständen als nährwertbezogene Angabe gewertet werden, denn Fruktose zählt zu den Kohlenhydraten. Dieser Ansicht war zumindest das Landgericht Essen, das Angaben wie „ohne Fruktose“ und „fruktoselos“ in einem Urteil aus dem Jahr 2020 als nährwertbezogen und damit unzulässig bewertete.
Für Angaben, die nicht nährwertbezogen sind, gibt es keine speziellen Regelungen. Sie dürfen aber nicht irreführend sein. Hinweise wie „ohne Palmöl“ und „ohne Konservierungsmittel“ beziehen sich auf Zutaten und müssen stimmen.
Angaben zum Histamingehalt sind aus Sicht von Lebensmittelklarheit kaum umsetzbar, da viele Lebensmittel von Natur aus Histamin enthalten und sich der Gehalt in Lebensmittel bei der Herstellung und/oder Lagerung verändert. Zudem müssten verbindliche Grenzwerte festgelegt werden.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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