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Preisermäßigungen gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung

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Preisermäßigungen gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung

Frage 

Händler müssen ja die Streichpreise bei Preisermäßigungen immer auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Im neuen Werbeprospekt meines Discounters finden sich keine üblichen Streichpreise mehr. Stattdessen wird nur noch von der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) gestrichen. Zum Beispiel ist „UVP 1,99 Euro“ durchgestrichen und es wird mit „minus 44 %“ geworben, darunter der aktuelle Preis von „1,11 Euro“. 

Für mich stellt sich die Frage: Muss sich auch bei einem solchen Angebot, also wenn die UVP als Streichpreis angegeben wird, die Ermäßigung (also die 44 Prozent) auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen? 

Antwort 

Bei dem von Ihnen geschilderten Angebot handelt es sich nicht um eine Preisermäßigung. Die 44 Prozent beschreiben die Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung. Der Händler muss die Ersparnis also nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.  

Vermeintliche Preisermäßigungen können täuschen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Händler kurz vor dem Angebot den Normalpreis erhöht. 

Ein Beispiel: Der Discounter erhöht den Normalpreis eines Produkts von 1,49 Euro auf 1,99 Euro. Bewirbt er kurz darauf einen Preis von beispielsweise 1,59 Euro als Preisermäßigung, so werden Verbraucher:innen darüber getäuscht, dass der Normalpreis vorher bei 1,49 Euro lag.

Um solchen Tricksereien einen Riegel vorzuschieben, hat der Gesetzgeber die Preisangabenverordnung ergänzt: Seit 2022 müssen Anbieter bei Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Diese Regel gilt jedoch nur für Preisermäßigungen und nicht für andere Angebote. 

Bewirbt ein Unternehmen hingegen eine Ersparnis gegenüber der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, gilt dies laut Fachliteratur nicht als Preisermäßigung. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit können Verbraucher:innen – je nach Gestaltung der Werbung – eine Ersparnis gegenüber der UVP als Preisermäßigung verstehen. Unserer Ansicht nach sollten Anbieter nur bei echten Preisreduzierungen mit durchgestrichenen Preisen werben.     
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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