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Zusatzstoffe ohne E-Nummern

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Zusatzstoffe ohne E-Nummern

Frage

Immer öfter fällt in Zutatenlisten bei industriellen Lebensmittelprodukten auf, dass dort keine E-Nummer mehr auftauchen, dafür blumige Begriffe für die Zusatzstoffe, zum Beispiel Guarkernmehl (E 412), Hefeextrakt (E 621-625) oder Sojaextrakt, Würze, Aroma, fermentierter Weizen).
Das ist wohl ein Marketing-Trick, weil E-Nummern in Verruf geraten sind. Wie sehen Sie das?

Antwort: 

Für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen gibt es klare Regelungen. Die Angabe der E-Nummer ist beispielsweise nicht zwingend erforderlich. Es gibt aber Zutaten, die eine ähnliche Wirkung haben wie Zusatzstoffe, ohne als solche zu gelten. Die Frage, welche Zutaten überhaupt als Zusatzstoffe zählen, ist rechtlich geregelt. 

Zusatzstoffe sind Stoffe, die in der Regel selbst nicht als Lebensmittel verzehrt oder als charakteristische Zutat für Lebensmittel verwendet werden. Sie werden aus technologischen Gründen zugesetzt, beispielsweise um ein Lebensmittel zu färben, zu stabilisieren, den Geschmack zu verstärken oder es länger haltbar zu machen.

Zusatzstoffe müssen in der Europäischen Union zugelassen werden und bekommen dann eine E-Nummer. Ihre Verwendung ist der EU-Zusatzstoffverordnung geregelt.

Im Zutatenverzeichnis müssen Zusatzstoffe mit ihrer Funktionsklasse gekennzeichnet werden, gefolgt von ihrem Namen oder ihrer E-Nummer, beispielsweise: „Farbstoff: Kurkumin“ oder „Farbstoff E 100“. Die Bezeichnungen der Zusatzstoffe sind ebenso festgelegt wie die E-Nummern. Anbieter dürfen keine beliebigen Begriffe wählen. 

Guarkernmehl zählt als Zusatzstoff mit der E-Nummer 412 und wird als Verdickungsmittel, Füllstoff oder Mehlbehandlungsmittel eingesetzt. Im Zutatenverzeichnis wird es zum Beispiel als „Verdickungsmittel: Guarkernmehl“ oder „Füllstoff E 412“ gekennzeichnet. 

Die übrigen von Ihnen genannten Stoffe zählen als normale Zutaten und nicht als Zusatzstoffe. Aromen sind separat geregelt und gelten nicht als Zusatzstoffe. Hefeextrakt, Sojasoße und Würze sind normale Zutaten, auch wenn sie einen hohen Gehalt an Glutamat aufweisen. Isolierte Glutamate hingegen zählen als Zusatzstoffe. 

Die Abgrenzung, wann ein Stoff als Zutat und wann er als Zusatzstoff zählt, ist in vielen Fällen nicht ganz einfach. Bei einem Zusatzstoff werden häufig bestimmte Inhaltsstoffe aus einem Ausgangsstoff gezielt angereichert oder mit chemischen oder physikalischen Methoden herausgezogen (extrahiert). So gilt beispielsweise Rote-Bete-Extrakt als normale Zutat, auch wenn er färbende Eigenschaften hat. Betanin hingegen, der gezielt aus Roter Bete extrahierte Farbstoff, gilt als Zusatzstoff mit der Nummer E 162. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es wichtig, dass Verbraucher:innen erkennen können, wenn Anbieter Zusatzstoffe einsetzen. Der Name des Zusatzstoffs ist unserer Ansicht nach aussagekräftiger als die E-Nummer. Die Abgrenzung zwischen einem Zusatzstoff und einem Lebensmittel mit ähnlicher Wirkung ist für Verbraucher:innen zum Teil nicht einfach nachzuvollziehen. Anbieter, die Zutaten mit technologischer Wirkung einsetzen, beispielsweise färbende Pflanzenextrakte oder glutamatreiche Zutaten wie Hefeextrakt, sollten daher nicht mit missverständlichen Hinweisen werben. Bei der Angabe „ohne Geschmacksverstärker“ beispielsweise sollten keine Ersatzstoffe mit gleicher Funktion oder sogar gleichen Inhaltsstoffen eingesetzt werden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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