So haben Hersteller reagiert:

Online-Angebot Bio Land Naturreine Blütenpollen

Änderung: Der Anbieter hat die Blütenpollen aus dem Sortiment genommen. Belege für die beworbene immunstärkende Wirkung fehlten.
Geändert

Amazon bietet auf seiner Plattform „Bio Land Naturreine Blütenpollen“ mit der Angabe „Immunstärkung mit Vitamin C, B1, B2, B9, E, Zink, Eisen“ an. Dabei handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, die rechtlichen Vorgaben entsprechen muss.
Weitere Hinweise wie „biozertifiziert“ und „Bio-Blütenpollen“ weisen auf ein ökologisches Produkt hin. Auf der abgebildeten Produktverpackung dagegen steht lediglich der Schriftzug „Bio Land“, jedoch kein „Bio-Siegel“.
Der Online-Händler sollte sich auf die zugelassenen Gesundheitsangaben beschränken und den Begriff „Bio“ nur verwenden, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden.

Durch die Blütenpollen wurde weder mein Immunsystem gestärkt, noch ist das Produkt „bio“. Darf man überhaupt eine Marke Bio Land nennen?
Verbraucher aus Berlin vom 14.04.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbrauchermeldung

Darum geht’s:

Der Anbieter wirbt auf Amazon.de mit den folgenden Angaben für „Bio Land Naturreine Blütenpollen“:

  • Immunstärkung mit Vitamin C, B1, B2, B9, E, Zink, Eisen
  • Naturbelassener roher Bienenpollen von Bio Land
  • Materialeigenschaft: Biozertifiziert.
  • 100 % Natürlich: Bio-Blütenpollen. Reines Naturprodukt
  • Vorteilhafte Eigenschaften: Der Blütenpollen enthält sehr hochwertige natürliche Quellen für Vitamine, Aminosäuren, Proteine, Lipide, Enzyme, Mineralien
  • Unter Produktbeschreibung: […] mehr als 150 mineralische und biologisch aktive Elemente, Aminosäuren und Vitamine enthalten sind, die unseren Köper auf natürliche Weise Kraft und Gesundheit verleihen und damit einen wirksamen Schutz gegen zerstörerische Faktoren bieten.

Im Anschluss daran folgt eine Aufzählung der enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe, jedoch keine Mengenangaben.

Auf der abgebildeten Packung sind die Angaben „Bio Land“ und „Naturreine Blütenpollen“ zu sehen.
Beim Angebot gibt es kein Bio-Siegel.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung dürfen Informationen über Lebensmitteln keine Eigenschaften zur Vorbeugung oder Heilung einer menschlichen Krankheit versprechen.

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie deren Werbung für Lebensmittel.
Eine Liste mit gesundheitsbezogenen Angaben enthält die Verordnung über Lebensmittel-Gesundheitsangaben. Für Vitamin C, Folat (Vitamin B9), Zink und Eisen ist der Claim „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ zugelassen.

Zudem dürfen nur Formulierungen verwendet werden, die sinngemäß dem Wortlaut der oben genannten Verordnung entsprechen und nicht über den wissenschaftlich zugelassenen Claim hinausgehen. So kam auch der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) 2012 zu dem Ergebnis, dass die Aussage „zur Stärkung von“ nicht gleichbedeutend mit „trägt zur normalen Funktion bei“ ist.
Auch das Kammergericht Berlin hat 2017 in einem Urteil klargestellt, dass „das Immunsystem stärken“ nicht gleichbedeutend sei mit „trägt zur normalen Funktion bei“.

Nach der EU-Öko-Verordnung müssen als biologisch oder ökologisch bezeichnete Lebensmittel im Einklang mit der Verordnung stehen. Das gilt für alle Bezeichnungen, einschließlich der Handelsmarken und der Werbung.
Vorverpackte ökologisch erzeugte Lebensmittel müssen das EU-Bio-Siegel tragen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Angebot vermittelt mit der pauschalen Angabe „Immunstärkung“ und dem Hinweis auf die zahlreichen Bestandteile der Blütenpollen wie Vitamine, Mineralstoffen, Aminosäuren, Lipiden, Enzymen einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Solche gesundheitsbezogenen Angaben sind jedoch nur erlaubt, wenn es eine entsprechende rechtliche Zulassung gibt. Für eine „Immunstärkung“ liegen diese jedoch nicht vor. Deshalb ist die Werbung für das Produkt in dieser Form nicht möglich.
Außerdem ist die Kennzeichnung mit „Bio“ in der Produktbeschreibung und auf der abgebildeten Verpackung uneinheitlich. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen eindeutig erkennen können, ob ein Produkt „bio“ ist oder nicht.

Zusätzlich sind Lebensmittelklarheit weitere widersprüchliche Angaben und Kennzeichnungsmängel beim Online-Angebot aufgefallen. So fehlen für die beworbenen Vitamine, Mineralstoffe und anderen Substanzen wie Enzyme Mengenangaben in Form einer Nährwerttabelle. Diese sind erforderlich, wenn Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben tragen oder damit werben.

Fazit:

Der Online-Händler sollte sich auf die zugelassenen Gesundheitsangaben beschränken und den Begriff „Bio“ nur verwenden, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden. 

Stellungnahme der Reidel Group, Frankfurt am Main

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Das Produkt wurde mittlerweile komplett aus dem Sortiment entnommen.
Die Blütenpollen ist ein Naturprodukt. Seine Eigenschaften sind allgemeinbekannt und in jeder zugänglichen Quelle nachzulesen. Seine Zusammensetzung hängt von vielen Faktoren (wie Jahreszeit, Art der Wiese bzw. Pflanze etc.) ab. Daher sind keine genauen Angaben möglich. Auch bei den anderen Anbietern sind keine Mengen angegeben.

Ergebnis

Der Anbieter hat mitgeteilt, dass das Produkt komplett aus dem Sortiment genommen wurde.
Auf Amazon.de ist das gemeldete Angebot derzeit nicht aufrufbar.