Quarkwerk Quark Riegel
Zusammenfassung
Der prominente Hinweis „11,3 % Protein“ kann bei Verbraucher:innen zu einer falschen Vorstellung über die tatsächliche Zusammensetzung des Riegels führen. Im 40-Gramm-Riegel steckt lediglich 4,5 Gramm Eiweiß. Außerdem sind die Mengen an Fett und Zucker fast doppelt so hoch wie das beworbene Protein.
Die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite ist nach Rechtsauffassung von Lebensmittelklarheit grundsätzlich nicht erlaubt.
Der Hersteller sollte auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.
Beschwerde
Die beworbenen 11,3 g (Anmerkung der Redaktion: Es sind 11,3 %) Protein auf der Vorderseite der Produktverpackung lassen denken, dass diese in den 40 Gramm enthalten sind. Auf der Nährwerttabelle lässt sich erst erkennen, dass diese 11,3 g in 100 g enthalten sind.
Verbraucherin aus Suhl vom 05.04.2023
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Der prominente Hinweis auf den Proteingehalt vermittelt einen falschen Eindruck von der Zusammensetzung des Riegels: Lediglich 4,5 Gramm Protein stecken im Riegel, die doppelte Menge Zucker und viel Fett. Zudem ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite aus unserer Sicht nicht zulässig.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite des „Quarkriegels“ der Firma Quarkwerk steht separat hervorgehoben „11,3 %“ und darunter „Protein“. Die Bezeichnung lautet „Speisequarkzubereitung (53%) mit Vanillegeschmack umhüllt mit kakaohaltiger Fettglasur (19%).
Die Nährwerttabelle ist zum Teil verdeckt. Der Eiweißgehalt ist erst nach dem Lösen der seitlichen Naht lesbar und liegt bei 11,3 Gramm pro 100 Gramm. Der 40-Gramm-Riegel enthält 4,5 Gramm Eiweiß.
Pro 100 Gramm enthält das Produkt 21,4 Gramm Fett und 22,8 Gramm Zucker. Der 40-Gramm-Riegel enthält 8,6 Gramm Fett und 9,1 Gramm Zucker. Der Energiegehalt liegt bei 333 Kilokalorien pro 100 Gramm.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen.
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „Proteinquelle“ oder vergleichbaren Angaben beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Die Angabe „hoher Proteingehalt“ ist erst ab einem Proteinanteil von mindestens 20 Prozent bezogen auf den Brennwert erlaubt.
Mit der Auslobung einzelner nährwertbezogener Angaben im Hauptsichtfeld eines Produktes hat sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im September 2020 beschäftigt. Nach Ansicht des ALS ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes nach der LMIV nicht erlaubt. Wird ein einzelner Nährstoff im Zusammenhang mit einer nährwertbezogenen Angabe beworben, kann es sich im Einzelfall – statt einer wiederholenden Angabe – um eine Ergänzung einer nährwertbezogenen Angabe handeln. Dies wäre nach dem ALS zulässig, wenn ein konkreter Bezug zu einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe besteht.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der prominente Hinweis auf den Proteingehalt des Quarkriegels lässt einen wesentlichen Beitrag zu Proteinaufnahme erwarten. Das ist nicht der Fall. Die beworbenen „11,3“ beziehen sich auf 100 Gramm. Da in einer Packung nur Fall 40 Gramm stecken – reduziert sich auch der Eiweißgehalt entsprechend, hier auf 4,5 Gramm. Mit einem Beitrag von 14 Prozent Eiweiß bezogen auf den Brennwert ist für den Quarkriegel nach der HCVO die Angabe „Proteinquelle“ erlaubt. Dagegen liefert der Riegel im Vergleich zu Protein aber fast doppelt soviel Fett und Zucker. Eine gute Eiweißquelle ist er somit nicht. Insgesamt vermittelt die Werbung mit Protein einen falschen Eindruck über die Zusammensetzung des Quarkriegels.
Außerdem ist aus Sicht von Lebensmittelklarheit die wiederholte Angabe des Proteingehaltes nicht vorgesehen. Nach der LMIV ist eine Wiederholung der Nährwerte nur in zwei Varianten zulässig und nicht isoliert ein einzelner Nährwert. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht ein einzelner Nährstoff positiv im Vordergrund steht und anderen – hier Zucker und Fett – unter den Tisch fallen.
Fazit:
Der Hersteller sollte auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.
Stellungnahme der Quarkwerk GmbH, Berlin
Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:
Der Proteingehalt wird auf der Vorderseite in Prozent angegeben. Diese Angabe bezieht sich sowohl auf 100 g als auch auf 40 g. Eine Wiederholung des Proteingehalts in Gramm auf der Vorderseite liegt nicht vor. Die Proteinangabe in Prozent auf der Vorderseite ist eine gängige Praxis.